Providerwechsel: Bei Umzug zahlt Kunde auch ohne Leistung drei Monate weiter

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Worum geht's?

Wer einen Vertrag für Kabel- oder Internetfernsehen abschließt, bindet sich oft über viele Monate. Was aber, wenn er nach einem Wohnungswechsel von seinem Anbieter gar nicht mehr versorgt werden kann? Dann gilt ein Sonderkündigungsrecht. Die Frist beginnt aber erst mit dem Tag des Umzugs. Manch ein Kunde zahlt also drei Monate weiter, ohne eine Leistung zu erhalten.

Vodafone: „Kündigung erst am Tag des Wohnungswechsels möglich“

Im konkreten Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Vodafone geklagt. Wie im Telekommunikationsgesetz festgelegt, räumt das Unternehmen seinen Kunden im Falle eines Umzugs ein Sonderkündigungsrecht ein. Schließlich ist es gut möglich, dass die ursprünglich gebuchte und bezahlte Telefon-, TV- oder Internetleistung am neuen Wohnort gar nicht zur Verfügung steht.

Allerdings gilt auch dann eine dreimonatige Kündigungsfrist. Und die beginnt laut Vodafone-Vertrag frühestens mit dem Tag des Umzugs. Das kann bedeuten, dass ein Kunde ab dem Wohnungswechsel noch 90 Tage weiter zahlen muss, ohne eine Leistung zu erhalten. Die Verbraucherzentralen klagten gegen diese Regelung und bekamen in erster Instanz Recht. Nach der Revision allerdings kam das Oberlandesgericht München zu einem anderen Urteil.

Richter: „Niemand zahlt gerne ohne Gegenleistung“

Das Gericht folgte dabei der Argumentation des Unternehmens: Dürften Kunden bereits vor dem Umzug kündigen, wäre das Missbrauchsrisiko zu groß. Vertragsteilnehmer könnten einen Ortswechsel nur vortäuschen, um schneller zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Das aber solle verhindert werden. Der Richter räumte allerdings ein, dass das Urteil für Kunden unerfreulich sei.

Auch die Verbraucherzentralen hätten sich ein anderes Ergebnis gewünscht. Wichtig aus ihrer Sicht ist aber vor allen Dingen, dass die Rechtslage mit dem Urteil endlich geklärt ist. Denn das Telekommunikationsgesetz schreibt lediglich das Sonderkündigungsrecht bei Wohnungswechsel vor. Wann eine solche Kündigung frühestens erfolgen kann, war bis zum jetzigen Zeitpunkt offen.

Fazit:

Wer umzieht, und seinen Internet-, Fernseh- oder Telefonanbieter nicht mitnehmen will, zahlt trotz Sonderkündigungsrecht 3 Monate ab dem Umzugsdatum weiter. Eine solche Vertragsklausel ist rechtmäßig. Trotzdem geht es auch in einem solchen Fall um Schnelligkeit. Denn die Kündigungsfrist beträgt drei Monate ab Eingang des Schreibens. Wenn das also erst nach mehreren Wochen im neuen Heim abgesendet wird, läuft der alte Vertrag noch entsprechend länger.

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Anke Evers
Anke Evers
freiberufliche Journalistin

Anke Evers ist freiberufliche Journalistin, Autorin und Texterin und hat ihr Studium der Sozial- und Kommunikationswissenschaften an Universität Erlangen-Nürnberg absolviert.

Felix
Ich kann das Urteil nicht nachvollziehen. Wenn das Missbrauchsriks iko, Leute würden einen Umzug vortäuschen zu hoch ist, hätte man das Ganze auch über eine Meldebescheinig ung regeln können. Das wäre für alle Beteiligten fair, aber so komme ich leider zum Entschluss das wir auch komplett unfähige Richter haben.
7
Robert VF KDG
@Matthias 31.07.2019, 14:59 UhrIch wäre der Meinung dass die Möglichkeit wie bei Mobilfunk Verträgen eingeführt werden müsse , nein gesetzlich geregelt werden müsseOPT-In ist ein gängiges Verfahren bei Mobilfunk eine Portierung der Telefonnummer beim bisherigen Anbieter "anzukündigen" und vor Vertragsablauf rausportieren zu können und bis Vertragsende eine Neue Telefonnummer vom bisherigen Anbieter zugeteilt bekommt.So wäre das mal gut
3
Arno
Die frage ist, darf der neue Eigentümer den Anschluss überhaupt benutzen, da ich ihn ja noch "Nutz", schließlich bezahl ich ja auch dafür. Wenn darüber illegale Sachen gemacht werden, wäre es ja auch meine IP Adresse.
4
M. Zöllner
Das stimmt. Bei uns ist das auch so. Sie berufen sich darauf das sie sich nicht über das Gesetz stellen können. Das stimmt ja auch. Es sollte eine Ausnahmeregelun g geben, gerade für die, wohin nicht geliefert werden kann. Wir hätten ja sonst Unitymedia mitgenommen.
3
Matthias
Viel schlimmer - wie kriegt man denn die Festnetznummer nach dem Umzug portiert? Wir bauen gerade ein Wohngebiet mit Glasfaser aus, der alte Anbieter unserer Kunden kann demzufolge nicht anbieten. Damit die Kunden die Festnetzrufnumm er nachdem Umzug weiter nutzen können, müssen wir die Portierung mind. 1 Woche vorher starten. Das geht aber nicht, weil der Vertrag noch nicht gekündigt ist. Kündigt man vorher, wird das mit Verweis auf die Rechtslage abgelehnt.Die Bundesnetzagent ur sagt (schriftlich): Wir verstehen das Problem nicht. Der Kunde hat doch seine Rufnummer bis zum Vertragsende (=3 Monate nach dem Umzug!). Klar - am alten Wohnort. Zum Glück ist das Festnetz für die meisten Privatpersonen nicht mehr so wichtig, man hat ja Handy. Dumm nur, wenn man die Nummer für berufliche Zwecke braucht ...
6
Dennis
Das gleiche Übel erfährt einen auch bei EWE. Habe im März zum Ende Juni gekündigt. Am 01.06. war der Umzug, sofort am 10. die Meldebestätigung als Nachweis vorgelegt -> Vertragsende 13.09.19. Es ist einfach frech und unvorstellbar, was nach deutschem Recht alles möglich ist. Zumal der Richter auch in keinster Weise ausführt, wie man so etwas vortäuschen sollte. Dass der Provider einen entsprechenden Nachweis haben möchte, kann ich ja voll und ganz nachvollziehen. Aber das eigentliche Kündigungsda tum kann dabei doch nicht völlig ignoriert werden.
3
Inge
Ich ziehe am 1.9.19 um in ein nicht von unitymedia versorgtes Gebiet und hatte in den Geschäftbedingun gen geguckt; als ich das damals bei kabel BW noch abgeschlossen hatte hieß es noch punkt 18.6. man kann dann mit einer Frist von 6 Tagen (!!!) kündigen. Und jetzt muss ich 3 Monate zahlen für nichts????Das ist doch nicht zu fassen.
9
Andy
Dies stimmt nicht. Habe im Februar gekündigt. Ab Mai neue Adresse. Ende Vertrag August!
8
Manuela Wolf
Das Gericht folgte dabei der Argumentation des Unternehmens: Dürften Kunden bereits vor dem Umzug kündigen, wäre das Missbrauchsrisi ko zu groß. Vertragsteilneh mer könnten einen Ortswechsel nur vortäuschen, um schneller zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Das aber solle verhindert werden.Hier wird der Kunde ja gleich als potenzieller Betrüger abgestempelt, gilt nicht auch bei uns noch die Unschuldsvermut ung?!!! Sehr verärgert hätte jetzt im Vorfeld drei Monate schon vorher kündigen können - Ummeldung kann doch dann nachgereicht werden... Kunden abzocke!!!
10
Guest
Absolut korrekt, was der Richter dazu sagt!! *Daumen hoch*Richter: „Niemand zahlt gerne ohne Gegenleistung“Das Gericht folgte dabei der Argumentation des Unternehmens: Dürften Kunden bereits vor dem Umzug kündigen, wäre das Missbrauchsrisi ko zu groß. Vertragsteilneh mer könnten einen Ortswechsel nur vortäuschen, um schneller zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Das aber solle verhindert werden. Der Richter räumte allerdings ein, dass das Urteil für Kunden unerfreulich sei.Auch die Verbraucherzent ralen hätten sich ein anderes Ergebnis gewünscht. Wichtig aus ihrer Sicht ist aber vor allen Dingen, dass die Rechtslage mit dem Urteil endlich geklärt ist. Denn das Telekommunikati onsgesetz schreibt lediglich das Sonderkündigungsre cht bei Wohnungswechsel vor. Wann eine solche Kündigung frühestens erfolgen kann, war bis zum jetzigen Zeitpunkt offen.
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