Preiserhöhung falsch angekündigt – Wettbewerbsverstoß

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Worum geht's?

Jedes Unternehmen kommt irgendwann an den Punkt, an dem es für seine Produkte mehr Geld verlangen möchte. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, müssen die Kunden über diese Preiserhöhung aber korrekt informiert werden – wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main zeigt.

Mobilfunkanbieter verwendet allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Ein Mobilfunkunternehmen verwendet für die Verträge mit seinen Kunden auch AGB. Darin gibt es unter anderem eine Regelung zur Möglichkeit von Preiserhöhungen. Diese müssen den Kunden in Textform mitgeteilt werden. Widersprechen die Kunden der Preisanpassung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so gilt die Preiserhöhung als genehmigt.

Preiserhöhung auf Website angekündigt

Im vorliegenden Fall lief die komplette Vertragsverwaltung für Kunden in dem mit Telefonnummer und Passwort geschützten Bereich „Servicewelt“ auf der Website des Unternehmens ab. Genau in diesem Bereich kündigte der Mobilfunkanbieter die Preiserhöhung an und verwies auch dort auf das hierfür bestehende Widerrufsrecht. Weiterhin schickte das Unternehmen den Kunden eine E-Mail zur Preiserhöhung mit dem Betreff „Aktuelle Informationen zu Ihrem …-Tarif“. Darin wurde den Kunden mitgeteilt, dass es im Kundenbereich neue Informationen zu ihrem Tarif gibt und sie sich über einen Link in die „Servicewelt“ einloggen sollen. Außerdem erhielten die Kunden eine SMS mit denselben Informationen.

Berufung erfolgreich

Während das Landgericht Hanau den Eilantrag des Verbraucherschutzvereins auf Unterlassung noch zurückgewiesen hatte, hatte die Berufung vor dem OLG Frankfurt am Main Erfolg, denn die Verbraucherschützer haben sehr wohl einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 8 Abs. 3 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Keine ordnungsgemäße Mitteilung

Der Mobilfunkanbieter muss seinen Kunden nach seinen AGB die Pläne einer zukünftigen Preiserhöhung und das damit zusammenhängende Widerrufsrecht in Textform mitteilen.


Für eine solche Mitteilung genügt es jedoch nicht, die Erhöhung auf der Website im Kundenbereich anzukündigen, denn die Information muss die Kunden sicher erreichen. Selbst den versendeten E-Mails bzw. SMS können die Kunden nicht entnehmen, dass eine Preiserhöhung beabsichtigt ist. Diese erwecken eher den Anschein einer Werbung oder einer sonstigen Tarifinformation. Weiterhin ist ein Kundenbereich auf der Website nicht mit einem Briefkasten oder einem E-Mail-Postfach gleichzusetzen, sodass nicht angenommen werden kann, dass dieser Bereich regelmäßig von den Kunden besucht wird. Da es bereits an einer rechtmäßigen Mitteilung fehlt, hat das Gericht nicht geprüft, ob durch den Hinweis im Kundenkoto überhaupt die Textform gewahrt wurde.

Kein erhöhtes Entgelt fällig

Durch die Verletzung der vorgeschriebenen Form ist auch die davon abhängige Fiktion der Einwilligung in die Preiserhöhung nicht wirksam zustande gekommen. Folglich hat der Mobilfunkanbieter keinen Anspruch auf Bezahlung des erhöhten Entgelts. Dies stellt sogar eine relevante Irreführung der Mobilfunkkunden gem. § 5 Abs. 1 UWG dar. Einen solchen Bezahlanspruch hat er erst, wenn der Kunde entweder der Preiserhöhung ausdrücklich zustimmt oder wenn er nach einer ordnungsgemäßen Information über das Widerrufsrecht dieses nicht nutzt.

Somit durfte das Mobilfunkunternehmen kein erhöhtes Entgelt verlangen und muss zukünftig seine Kunden rechtmäßig über geplante Preiserhöhungen informieren.

(OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 19.10.2017, Az.: 6 U 110/17)

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