Filesharing: Hohe Fehlerquote bei der Ermittlung von IP-Adressen

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Worum geht's?

Beim Filesharing bekommt immer derjenige die Abmahnung, auf den der Internetanschluss angemeldet ist. Um den Anschlussinhaber herauszufinden, ermitteln die Abmahner zuerst die IP beim Filesharing-Vorgang. Die IP-Adresse wird dann einem Anschluss zugeordnet. Hierbei passieren immer wieder Ermittlungsfehler. Wird die IP falsch ermittelt, bekommt ein Anschlussinhaber die Abmahnung, der mit dem Filesharing nichts zu tun hatte. Aber reicht das als Argument vor Gericht aus?

IP-Adresse wird oft nur ein Mal ermittelt, hier waren es zwei Mal

Die Fehlerquoten bei der Ermittlung der IP-Adresse bei Filesharing-Fällen ist hoch und liegt teilweise bei 50%.

Auch vor kurzem ging es in eine Gerichtsentscheidung um genau dieses Problem. Der Fall beginn wie immer mit einer Abmahnung. Die Abmahner warfen dem Anschlussinhaber vor, eine Folge der Serie ´Person of Interest´ illegal in einer Tauschbörse geteilt zu haben.

Die Abmahner hatten die IP-Adresse des Anschlussinhabers zwei Mal während des Tauschvorgangs automatisch ermittelt. Dabei war innerhalb von 10 Minuten zweimal die gleiche IP ermittelt worden. Der Anschlussinhaber sollte deswegen die Abmahnkosten tragen und zudem noch Schadensersatz bezahlen. Da der Anschlussinhaber weder die Abmahnkosten noch den Schadensersatz zahlen wollte, verklagten die Abmahner ihn.

Gericht hält Ermittlung für nicht zuverlässig

Das Gericht gab dem Anschlussinhaber Recht (AG Köln, Urteil vom 28.06.2017, Az. 125 C 571/16). Das Gericht argumentierte, dass nicht sicher sei, dass der Anschlussinhaber richtig ermittelt wurde. Die verschiedenen Arbeitsschritte seien noch immer sehr fehleranfällig. Das Gericht konnte deswegen nicht davon ausgehen, dass die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschlussinhaber richtig erfolgte. Das liegt zum Teil auch daran, dass es sich bei den Zuordnungen um ein Massengeschäft handelt, das die Sachbearbeiter deswegen eher mit ´mäßigem Interesse´ bearbeiten.

Praxis-Tipps:

1. Abgemahnte sollten nicht vorschnell die geforderten Abmahnkosten und den Schadensersatz bezahlen, wenn sie abgemahnt werden. Es kann nämlich sein, dass die IP-Ermittlung fehlerhaft war und der Anschluss des Abgemahnten gar nicht richtig ermittelt wurde.

2. Abgemahnte sollten auch bei der beigefügten Unterlassungserklärung Vorsicht walten lassen. Sie sollten diese nicht ohne nähere Prüfung unterschreiben. Meistens besteht für Sie die Möglichkeit, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, damit man sich als Abgemahnter nicht weiter als nötig zur Unterlassung verpflichtet.

3. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben.

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