Checkliste: Die häufigsten Straftaten, die mithilfe des Internets begangen werden

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Worum geht's?

In unserer heutigen Welt gibt es fast nichts mehr, was man nicht über das Internet erledigen kann. Mit wenigen Klicks ist es möglich, bequem eine neue Waschmaschine zu bestellen, eine Reise zu buchen oder auch einen Anwalt für Rechtsstreitigkeiten zu finden.

Die Kehrseite der Medaille: Ohne Internetzugang hat man es heutzutage schwer und Ganoven haben in der scheinbar anonymen Welt längst neue Methoden der Abzocke entwickelt. Dennoch ist das Internet kein rechtsfreier Raum, denn das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) gilt auch dort. Das Internet birgt aber auch für den unbescholtenen Bürger Gefahren, sich schnell strafbar zu machen. Damit Sie sich im Netz sicher bewegen können, haben wir eine Hitliste mit den häufigsten Internetdelikten zusammengestellt – von Betrug bis Wohnungseinbruch!

Straftat Nummer 1: Betrug

Zweifelsohne der absolute Klassiker sind Betrugsdelikte, denn online bieten sich Betrügern Tausende Möglichkeiten, ihren Opfern Geld abzuluchsen – von A wie angeblich offene Forderungen oder Astroabzocke bis Z wie zu günstige Wohnungen oder Zipdateien mit Viren. Der Fantasie der Kriminellen sind nahezu keine Grenzen gesetzt. Sie erstellen Fake-Shops, versenden als angeblicher Anwalt als Rechnung getarnte Schadsoftware, bieten lukrative Nebenjobs als Finanzagenten an, versprechen hohe Gewinne gegen Zahlung anfallender Gebühren, bieten Ferienunterkünfte zum Spottpreis an oder geben sich als gnädiger Auftragskiller aus, der gegen Zahlung der Geldsumme X bereit ist, seinen Auftrag nicht zu Ende zu bringen.

Die Methoden der Betrüger werden immer raffinierter, sehen oft täuschend echt aus und ändern sich permanent im Detail. Daher sollte man bei allen Aktivitäten im Internet sehr wachsam sein und genau hinsehen. Bei Zweifeln empfiehlt es sich, genau zu prüfen, ob es sich wirklich um einen seriösen Onlineshop handelt, das Jobangebot Sinn macht oder wer der Absender einer Mail ist. Viele Betrugsmaschen sind im Netz bereits bekannt oder über Suchmaschinen schnell als solche zu identifizieren, wenn man z. B. nach bestimmten Namen oder Telefonnummern sucht.

Straftat Nummer 2: Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

Die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede verläuft in den zahlreichen sozialen Netzwerken fließend. Profile bei Instagram, Twitter, Facebook und Co. werden nämlich nicht nur gerne zum Austausch mit Freunden, Kollegen und Bekannten genutzt, sondern dienen oft auch hervorragend dem Frustabbau. Mit nur wenig Aufwand kann man dort seiner Wut freien Lauf lassen oder dem anderen eins auswischen. Was dabei aber nicht bedacht wird: Das Netz ist gerade keine virtuelle Parallelwelt, in der man tun und lassen kann, was man will.

Das deutsche Strafrecht macht keinerlei Unterschiede zwischen der virtuellen und der realen Welt. Man darf sich deshalb auch in sozialen Netzwerken nicht nach Herzenslust auslassen, keine verletzenden Kommentare schreiben oder haltlose Gerüchte streuen. Ist die Grenze zur Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung überschritten, kann man die Äußerungen mit einem Screenshot als Beweis sichern und bei der Polizei Strafantrag stellen.

Straftat Nummer 3: Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Bilder darf man auch im Internet nur veröffentlichen, wenn die abgebildeten Personen damit einverstanden sind. Wer auf dem Foto zu sehen ist, spielt dabei keine Rolle. Diese Regel gilt grundsätzlich immer, egal, ob man fremde Personen, gute Freunde, lockere Bekannte oder die eigenen Patenkinder fotografiert hat. Von der Notwendigkeit, vor der Veröffentlichung eines Bildes im Internet die abgebildeten Personen um Erlaubnis zu fragen, gibt es nur wenige Ausnahmen. Fotografiert man z. B. Sehenswürdigkeiten, muss man die mit abgebildeten Touristen nicht um Erlaubnis fragen. Liegt weder eine Ausnahme noch das Einverständnis der zu sehenden Person vor, kann man nach § 33 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) mit einer Geldstrafe oder mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft werden. Außerdem kann die abgebildete Person Schadensersatzansprüche geltend machen, weil durch die Veröffentlichung ihr Persönlichkeitsrecht verletzt wurde.

Straftat Nummer 4: Urheberrechtsverletzung

Dass es an Bildern, Fotos und Grafiken den sog. urheberrechtlichen Schutz gibt und man nicht alles nach Belieben im Internet verwenden und teilen darf, spricht sich immer mehr herum. Nicht so bekannt ist dagegen, dass Urheberrechtsverletzungen nicht nur mit einer teuren Abmahnung, sondern auch strafrechtlich geahndet werden können. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) sieht bei Verletzungen des Urheberrechts eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Gefängnis vor. Das gilt nicht nur bei der illegalen Verwendung von Bildern, sondern gleichermaßen für den Klau fremder Texte.

Straftat Nummer 5: Wohnungseinbruch

Der Wohnungseinbruch ist ein eher überraschendes Delikt unter den häufigsten Straftaten, die mithilfe des Internets begangen werden. Einbrecher nutzen allerdings soziale Netzwerke, um über Posts von Urlaubsfotos, „ich bin dann mal weg“ oder „auf nach Afrika“ herauszufinden, welche Wohnungen oder Häuser gerade leer stehen. Es empfiehlt sich daher, generell sehr vorsichtig mit Grüßen aus dem Urlaub umzugehen und auf jeden Fall die Einstellungen der Privatsphäre noch mal zu überprüfen. Andernfalls wartet bei der Heimkehr unter Umständen eine böse Überraschung auf einen.

Tina Heil LL.M.

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