Mindermengenzuschlag

Online-Shops: Muss ich als Händler auf einen Mindermengenzuschlag gesondert hinweisen?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Möchten Online-Händler bei Kleinstbestellungen einen Mindermengenzuschlag erheben, sollte dieser transparent an die Kunden kommuniziert werden.
  • Geben Sie den Preisaufschlag wie Liefer- und Versandkosten als sonstige Kosten zuzüglich zum Endpreis des betreffenden Artikels an.
  • Halten Sie sich nicht an die Preisangabenverordnung, können Sie von Wettbewerbern oder Verbraucherverbänden abgemahnt werden.

Worum geht's?

Manche Online-Shops erheben Mindermengenzuschläge, wenn eine Bestellung unter einem bestimmten Mindestbestellwert liegt. Häufig wird der Zuschlag erst im Warenkorb angegeben oder bei den Versandkosten aufgeführt. Warum Sie davon als Händler besser absehen sollten und wie Sie einen Mindermengenzuschlag in Ihrem Shop zulässig angeben, ohne eine Abmahnung zu befürchten, haben wir Ihnen in diesem Artikel zusammengefasst.

 

1. Was ist ein Mindermengenzuschlag?

Bei einem Mindermengenzuschlag handelt es sich um einen Preisaufschlag, der berechnet wird, wenn eine Bestellung unter einem bestimmten Mindestbestellwert liegt. Für Sie als Händler haben solche Bestellungen oftmals finanzielle Nachteile, da sich die Kosten für Personal, Verpackung, Lieferpapiere, Buchhaltung, Lagermiete und Versand (die Sie anteilig auf jedes Produkt/Stück umlegen müssen) nicht rentieren.

Bieten Sie in Ihrem Online-Shop vorrangig kleine und günstige Artikel an, kann es passieren, dass Sie auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Die Lösung kann ein Mindermengenzuschlag sein, der bei Kleinstbestellungen zusätzlich veranschlagt wird. Mit diesem können Sie zum einen Mehrausgaben auffangen und zum anderen Kunden einen Anreiz bieten, mehr zu bestellen.

Wie hoch ein Mindermengenzuschlag sein darf, können Sie als Unternehmer selbst entscheiden. Wichtig ist aber in jedem Fall: Entscheiden Sie sich für einen Zuschlag bei einer kleinen Menge, müssen Sie diesen richtig angeben, um nicht in die Abmahnfalle zu tappen.

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Vor welchen rechtlichen Stolperfallen Sie sich außerdem im E-Commerce in Acht nehmen sollten, haben wir Ihnen im Beitrag “Abmahnfallen: Wie Onlineshop-Betreiber Verstöße im Onlinehandel vermeiden und ihren Online-Shop rechtssicher gestalten” zusammengefasst.

2. Was muss ich als Händler beachten, wenn ich einen Mindermengenzuschlag erheben will?

Entscheiden Sie sich für einen Mindermengenzuschlag, müssen Sie die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) beachten. Bewerben Sie als Unternehmer gegenüber einem Verbraucher Ihre Waren, sind Sie verpflichtet, Gesamtpreise anzugeben. Die Angabe des Gesamtpreises zählt zu den wesentlichen Informationspflichten und kann bei Unterlassen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden.

Der Gesamtpreis ist nach der PAngV einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Nach der bisherigen Rechtsprechung sollte der Mindermengenzuschlag als sonstiger Preisbestandteil in den Gesamtpreis eingerechnet werden.

So befasste sich das LG Hannover, Urteil vom 10.07.2023, Az.: 13 O 164/22, mit der transparenten Darstellung des Gesamtpreises.
Die abmahnende Verbraucherzentrale bemängelte, dass der Kleinstmengenzuschlag erst nach Einlegen in den Warenkorb eingepreist wurde.

Das LG Hannover entschied, dass neben dem Sternchenhinweis, der Informationen zum Mindermengenzuschlag enthält, der Mindermengenzuschlag im Gesamtpreis ausgewiesen werden müsse.

Das OLG Celle (OLG Celle, Urt. v. 30.01.2024 - Az.: 13 U 36/23) hat Anfang 2024 anders entschieden und zählt Bearbeitungspauschalen zu den sonstigen Kosten, die wie Liefer- und Versandkosten gesondert angegeben werden müssen.

Denn: Der Endpreis müsse nur die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten. Die Bearbeitungspauschale bzw. der Mindermengenzuschlag sind jedoch weder unvermeidbar für den Kunden noch vorhersehbar für den Verkäufer, da der Kunde das Bestellvolumen selbst in der Hand hat.

Bedeutet: Der Mindermengenzuschlag ist nicht im Gesamtpreis anzugeben und muss gesondert ausgewiesen werden.

Shop-Betreiber sollten die Warenpreise in Ihrem Onlineshop dementsprechend so angeben, dass für Kunden auf den ersten Blick ersichtlich ist, ob ein Mindermengenzuschlag anfällt oder nicht. Beachten Sie die Vorgaben der PAngV nicht, riskieren Sie, abgemahnt zu werden.

GUT ZU WISSEN

Die Vorgaben für die Angabe des Mindermengenzuschlags betreffen Sie nur dann, wenn Sie als Händler an Verbraucher verkaufen – also im B2C-Bereich tätig sind. Richtet sich Ihr Angebot (ausschließlich) an Geschäftskunden, gelten die Vorgaben nicht.

Transparente Angabe von Gesamtpreis und sonstigen Kosten

Bei Verbraucherkunden müssen Sie Ihre Preise inklusive aller anfallenden Abgaben angeben (Netto-Warenwert + Steuern + sonstige Preisbestandteile). Daneben müssen Sie Angaben dazu machen, dass Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile im Preis enthalten sind, ob Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen und wenn ja, in welcher Höhe. Sie treffen folglich Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher.

Für den Mindermengenzuschlag heißt das: Preisen Sie diesen nicht in die Gesamtkosten des Artikels ein und geben Sie ihn stattdessen als Preis-Zusatz an.

AUFGEPASST

Der Mindermengenzuschlag muss als Preis-Zusatz angegeben werden. Diese Vorgabe müssen Sie nicht nur auf Ihrer Website umsetzen, sondern auch wenn Ihre Produkte in Preissuchmaschinen gelistet werden.

Fügen Sie in Ihrem Shop einen Hinweis bei den betreffenden Artikeln hinzu, dass der Preis die Mehrwert-/Umsatzsteuer enthält. Fallen zusätzliche Liefer- oder Versandkosten an oder wollen Sie einen Mindermengenzuschlag erheben, müssen Sie den Verbraucher darauf hinweisen. Der Hinweis muss frühzeitig erfolgen und zwar vor Einleitung des Bestellvorgangs, also bevor der Verbraucher einen Artikel in den Warenkorb legt. Heben Sie hervor, unter welchen Voraussetzungen ein Mindermengenzuschlag anfällt und ab welchem Mindestbestellwert er entfällt. 

Gesondert über Mindermengenzuschlag informieren

Platzieren Sie einen entsprechenden Hinweis mit Informationen zum Gesamtpreis und zu sonstigen Kosten am besten mit einem Sternchentext direkt neben der Ware als auch im Footer Ihres Onlineshops. So können Kunden jederzeit einsehen, wie die Endpreise in Ihrem Shop zustandekommen und ob Versandkosten oder Mindermengenzuschläge erhoben werden.

Alternativ können Sie eine gesonderte Seite für die Erläuterungen zum Mindermengenzuschlag erstellen. Dafür sollten Sie direkt neben dem Warenpreis Ihres Angebotes einen deutlich gekennzeichneten, klickbaren Link setzen, der auf die jeweilige Unterseite führt. Dem Verbraucher muss deutlich werden, dass er dort die gesuchten Informationen findet. Hierbei sollten Sie aber – ebenso wie bei Impressum und Datenschutzerklärung für Ihren Onlineshop – darauf Wert legen, dass sich die Seite mit wenigen Klicks von den anderen Seiten Ihres Webshops erreichen lässt.

Mindermengenzuschlag vor Bestellvorgang angeben

Ihre Kunden sollten so früh wie möglich wissen, dass für eine kleine Menge an Bestellungen ein Mindermengenaufschlag erhoben wird. Seien Sie transparent und teilen Sie den Zuschlag nicht erst mit Ihren Kunden, wenn diese die Ware bereits in den Warenkorb gelegt haben.

AUFGEPASST

Verkaufen Sie in Ihrem Onlineshop (auch) an Verbraucher, müssen Sie diesen frühzeitig klar machen, ob für eine Bestellung ein Mindermengenzuschlag anfällt oder nicht. Kommunizieren Sie diesen transparent und nachvollziehbar beim Angebot Ihrer Waren und nicht erst im laufenden Bestellprozess.

3. Kann ich abgemahnt werden, wenn ich keinen Hinweis auf den Mindermengenzuschlag gebe?

Ja, Sie können abgemahnt werden, wenn Sie keinen Hinweis auf einen Mindermengenzuschlag geben bzw. diesen nicht korrekt platzieren. Insbesondere bei B2C-Geschäften treffen Sie im E-Commerce bestimmte Informationspflichten, die Sie gegenüber Verbrauchern erfüllen müssen.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied in einem Urteil aus dem Jahr 2012 (Az. I-4 U 69/12), dass es etwa nicht ausreichend ist, den Mindermengenzuschlag als einen “versteckten” Teil der Versandkosten anzugeben. 

In dem zugrundeliegenden Fall verwendete ein Online-Händler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, die sich mit den Versandkosten befasste. Darin hieß es unter anderem: „Für Bestellungen innerhalb von Deutschland haben wir keinen Mindestbestellwert, jedoch berechnen wir bei Bestellungen unter 15 Euro Warenwert zusätzlich einen Mindermengenzuschlag von 3,50 Euro.”.

Dieser Hinweis auf den Mindermengenzuschlag offenbarte sich den Kunden aber erst dann, wenn diese einem Sternchenhinweis folgten und einen Link zu den Versandkosten anklickten. Einen gesonderten Hinweis in der Preisauszeichnung gab es nicht.

Ein Mitbewerber des Unternehmens sah diese Art der Preisauszeichnung als wettbewerbswidrig an und klagte. Das Gericht gab ihm Recht. Die Begründung:

  • Verbraucher verstehen unter dem Punkt “Versandkosten” lediglich diejenigen Kosten, die für das Versenden der Ware anfallen.
  • Der angesetzte Mindermengenzuschlag in Höhe von 3,50 Euro sei jedoch gerade nicht vom Versand abhängig, sondern vom Umfang der jeweiligen Bestellung. Mit Zusatzkosten ist unter diesem Punkt nicht zu rechnen.
  • Es ist daher nicht ausreichend, den Mindermengenzuschlag zu offenbaren, wenn der Kunde den Link auf die Versandkosten des Shops aufruft – denn dieser hat eben nichts mit den Kosten für den Versand zu tun.
  • Die Erhöhung des Preises durch den Aufschlag kann den Kunden in seiner Kaufentscheidung beeinflussen und muss daher transparent kommuniziert werden.

Nach der Entscheidung des Gerichts in Hamm dürfen Mindermengenzuschläge kein Bestandteil der Versandkosten sein. Weisen Sie diese daher unbedingt gesondert und unabhängig von den anfallenden Versandkosten in Ihrem Onlineshop aus.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

4. Mindermengenzuschlag richtig angeben und Abmahnungen vermeiden

Wo und zu welchem Zeitpunkt Sie den Mindermengenzuschlag an Ihre Shopkunden kommunizieren sollten, wissen Sie bereits. Am besten geben Sie den Zuschlag direkt neben der Preisauszeichnung an (wichtig: nicht erst im Bestellprozess!).

Dafür können Sie die folgende Formulierung für den Mindermengenzuschlag nutzen (Beispiel):

 

Produkt XY 30,00 Euro inkl. MwSt., zzgl. Mindermengenzuschlag*, zzgl. Versandkosten

* Bei Bestellungen unter 50 Euro berechnen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 3,50 EUR.“

 

Bei einer korrekten Ausführung des Mindermengenzuschlags haben Sie keine Abmahnungen zu befürchten. Damit Sie auch nicht aufgrund anderer rechtlicher Stolperfallen in die Abmahnfalle tappen, finden Sie bei eRecht24 Premium alles, was Sie brauchen, um Ihr E-Commerce-Business abzusichern.

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Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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