Achtung Abmahnung: Es genügt nicht wenn die Widerrufsbelehrung auf der Website abrufbar ist

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Worum geht's?

Das Widerrufsrecht ermöglicht es den Kunden, Waren online zu bestellen, zu prüfen und bei Nichtgefallen an den Händler zurück zu schicken. Für die Händler gibt es bezüglich des Widerrufsrechts zudem eine Vielzahl an Feinheiten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Belehrung zu beachten. Der BGH hatte kürzlich zu entscheiden, ob es ausreicht, die Widerrufsbelehrung auf der Website abrufbar zu halten.

 

Händler hatte Belehrung auf der Website eingestellt und zum Ausdrucken angeboten

Ausgangspunkt des Falles war das Seminar-Angebot für ein Naturheilverfahren. Über ihre Internetseite bot die Unternehmerin ihre Kurse an. Eine Kundin buchte über die Webseite ein Seminar. Auf das Widerrufsrecht wurde bei der Anmeldung durch den Satz hingewiesen „Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“, wobei die Kunden an diesem Hinweis ein entsprechendes Häkchen setzen mussten. Am Tag der Buchung erhielt die Kundin dann auch eine Anmeldebestätigung. Eine Widerrufsbelehrung enthielt die Bestätigungs-E-Mail jedoch nicht. Drei Monate später sagte die Kundin die Teilnahme an dem Seminar ab. Die Anbieterin des Seminars verlangte trotz der Absage die vollen Kursgebühren, da sie meinte, dass die Widerrufsfrist bereits verstrichen war. Da keine Einigung erzielt werden konnte, klagte die Unternehmerin auf die Zahlung der vollen Kursgebühren.

Bloße Abrufbarkeit genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.05.2014 entschieden, dass die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (BGH, Urteil vom 15.05.2014, Az.: BGH III ZR 368/13). Die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung, die die Widerrufsfrist zum laufen bringt, ist erst dann erfüllt, wenn dem Verbraucher die Belehrung tatsächlich in Textform übermittelt wird. Der Kunde hatte zwar beim Anmeldevorgang die Möglichkeit erhalten, die Widerrufsbelehrung auszudrucken und /oder abzuspeichern. Dies genügt dem Textformerfordernis des §355 II BGB (a.F.) jedoch nicht.

Der § 355 II BGB a.F. besagt, dass die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem dem Verbraucher seine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Dieses Textformerfordernis ist nicht bereits dann erfüllt, wenn dem Verbraucher der Ausdruck oder die Speicherung ermöglicht wird. Das Gesetz sieht eindeutig vor, dass der Unternehmer für die Übermittlung in Textform Sorge zu tragen hat. Eine Umkehr dahingehend, dass sich der Verbraucher selbst die Textform-Belehrung beschaffen muss, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung begann die Widerrufsfrist daher nicht zu laufen, sodass die Kundin noch widerrufen konnte und das Seminar daher nicht bezahlen musste.

Fazit:

Die Pflicht, über das Widerrufsrecht per Textform zu belehren, kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Kunden der Ausdruck oder die Speicherung ermöglicht wird. Auch nach dem neuen Verbraucherrecht seit dem 13.06.2014 ist diese Pflicht bestehen geblieben. Händler ist es daher zu empfehlen, die Widerrufsbelehrung in der Bestätigungs-E-Mail als Anhang oder Text in der E-Mail dem Kunden zu übersenden.

 

 

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