Das Recht am eigenen Bild

Fotos von Personen als rechtliche Stolperfalle: Wie Sie Personenfotos rechtssicher auf Ihrer Webseite veröffentlichen

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Sie Fotos von Personen online stellen wollen, brauchen Sie die Einwilligung der abgebildeten Person. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen.
  • Wenn Sie keine Einwilligung des abgebildeten Mitarbeiters, Models oder Kunden haben, droht Ihnen eine Abmahnung einschließlich Schadensersatzzahlung.
  • Lassen Sie abgebildete Personen immer eine Einwilligungserklärung unterschreiben, bevor Sie Fotos auf Ihre Webseite oder Social Media uploaden.

Worum geht's?

Zwei Klicks und schon haben Sie gegen das Recht am eigenen Bild verstoßen. Durch Smartphones ist es einfacher denn je, Fotos und Videos aufzunehmen und direkt online zu stellen. Fast alle Webseitenbetreiber verwenden Fotos von Personen auf Ihrer Website und auf Social Media - sei es zu Marketingzwecken, zum Vertrauensaufbau oder zur Eigenwerbung. Fotos von Mitarbeitern oder Vereinsmitgliedern, Fotos von Models, die Ihr Produkt präsentieren oder Stockfotos, die zufriedene Kunden abbilden sind dabei keine Seltenheit. Das Recht am eigenen Bild macht den Upload von Fotos mit Personen allerdings schwierig. Wir erklären Ihnen daher in diesem Beitrag, was das Recht am eigenen Bild ist, welche Ausnahmen es gibt und wie Sie rechtssicher Fotos, die Personen abbilden, auf Ihrer Seite hochladen.

 

1. Was ist das Recht am eigenen Bild?

Das Recht am eigenen Bild ist kein Urheberrecht, sondern ein Persönlichkeitsrecht und in § 22 Kunsturhebergesetz (lang: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, kurz: KUG, KunstUrhG) geregelt. Das Recht am eigenen Bild bedeutet: Jede Person hat das Recht, darüber zu entscheiden, ob ein Foto, Video oder Gemälde, auf dem sie zu sehen ist, verbreitet oder veröffentlicht wird.

VERBREITUNG UND VERÖFFENTLICHUNG

Eine "Verbreitung" liegt vor, wenn ein Bild körperlich wiedergegeben wird (z. B. in einer Zeitung, im Buch oder auf einem Plakat), währenddessen eine “Veröffentlichung” vorliegt, wenn das Bild im Internet hochgeladen wird. So wird die Privatsphäre der abgebildeten Person geschützt.

2. Einwilligung der abgebildeten Person

Wenn Sie ein Foto von einer Person im Netz veröffentlichen, brauchen Sie grundsätzlich immer die Einwilligung der abgebildeten Personen.

Es kommt beim Bild nicht darauf an, ob das Gesicht der Person erkennbar ist, sondern es reicht schon aus, wenn die Person an ihrer Frisur oder Körperhaltung zu erkennen ist (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. Juli 2005, Az. 11 U 13/03).

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Wichtig ist auch, dass das Recht am eigenen Bild nicht erlischt, wenn die abgebildete Person stirbt. Sie brauchen auch noch 10 Jahre nach dem Ableben der Person eine Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Diese Einwilligung können Ihnen Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder der verstorbenen Person geben.

3. Wann darf ich ein Bild ohne Einwilligung veröffentlichen?

Es gibt allerdings einige Ausnahmen, in denen Sie keine Einwilligung der abgebildeten Person brauchen, um das Bild zu verbreiten bzw. zu veröffentlichen.

Ein wichtiger Sonderfall liegt vor, wenn die abgebildete Person eine Entlohnung für das Bild erhalten hat. Dann wird im Zweifel angenommen, dass die Person mit der Verbreitung und Veröffentlichung einverstanden ist.

Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmen (§ 23 Abs. 1 KUG), bei denen jedoch immer das berechtigte Interesse der abgebildeten Person berücksichtigt werden muss. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Ausnahmefälle:

3.1. Bilder der Zeitgeschichte

Personen des öffentlichen Lebens müssen veröffentlichte Fotos, auf denen sie abgebildet sind, häufig hinnehmen. Jedoch darf die Privat- und Intimsphäre (z. B. Nacktfotos) der Person nicht verletzt werden. Außerdem muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der abgelichteten Person überwiegen.

Kann ich mit Fotos von Promis ohne Einwilligung für mein Produkt werben?

Nein, sie sind nicht völlig frei in der Verwendung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens zeigen. Sollten Sie einen redaktionellen Beitrag über den neuesten Film eines bekannten Schauspielers veröffentlichen wollen, brauchen Sie keine Einwilligung für die Verwendung eines Fotos von ihm. Hier würde das Informationsinteresse überwiegen.

Wenn Sie das Bild eines bekannten Schauspielers allerdings als Werbung für Ihr Produkt nutzen wollen, benötigen Sie seine Einwilligung, da Sie seine Bekanntheit für Ihre Werbung nutzen würden. Bei Werbung setzen Sie sich in der Regel nicht inhaltlich mit der Person auseinander, sondern wollen insbesondere Aufmerksamkeit erregen (BGH, Urteil v. 01.10.2006, VI ZR 206/95) oder den Werbe- und Imagewert der Person ausnutzen (BGH, Urteil vom 11. März 2009, Az. I ZR 8/07). Hier würde das Persönlichkeitsrecht des Schauspielers überwiegen.

3.2. Beiwerk eines Bildes

Wenn eine Person lediglich als Beiwerk in der Öffentlichkeit oder in einer Landschaft erscheint, können Sie das Bild ohne Einwilligung verbreiten und veröffentlichen. Wenn Sie also ein Foto vom Brandenburger Tor oder von der Nordseeküste auf Ihrer Webseite verwenden wollen, müssen Sie die Personen, die sich zufällig auf dem Foto befinden, nicht um eine Einwilligung bitten. Es kommt allerdings darauf an, dass der Fokus des Bildes auf dem Hintergrund liegt und eben nicht auf den abgelichteten Personen.

3.3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen

Auch für die Verbreitung und Veröffentlichung von Bildern, die auf Versammlungen, Straßenumzügen, Demos , Veranstaltungen, Kongressen oder Sportevents gemacht wurden, benötigen Sie keine Erlaubnis. Bei solchen Bildern steht kein Einzelner im Vordergrund, sondern es geht um die Gesamtheit der Veranstaltungsteilnehmer.

ACHTUNG

Sobald es sich jedoch um private Veranstaltungen - wie Geburtstage, Betriebsfeiern oder Workshops handelt, dürfen Sie Bilder nicht ohne Zustimmung veröffentlichen.

Auch Gruppenfotos dürfen Sie nicht ohne die Einwilligung jeder einzelnen Person veröffentlichen.

3.4. Bilder im Interesse der Kunst

Auch für den Bereich der Kunst gibt es eine Ausnahme. Wenn ein Foto oder Gemälde einer Person künstlerischen Zwecken dient, kann es ohne Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden.

3.5. Bilder zur Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit

Darüber hinaus ergibt sich eine weitere Ausnahme für Behörden (§ 24 KUG). Diese dürfen Bilder von Personen zur Rechtspflege und öffentlichen Sicherheit (z. B. im Rahmen einer Fahndung) veröffentlichen und verbreiten.

DENKEN SIE DRAN

Auch wenn die Verwendung eines Fotos nun unter eine dieser Ausnahmen fällt, sollten Sie nicht vergessen, dass Sie für ein Bild, das Sie nicht selbst gemacht haben, eine Lizenz (Recht, das Foto zu benutzen) vom Urheber brauchen.

4. Verletzung des Rechts am eigenen Bild: Welche Strafe droht mir?

Wenn Sie das Recht am eigenen Bild einer Person verletzen, werden Sie wahrscheinlich eine Abmahnung erhalten. Statt einer Abmahnung kann Ihnen allerdings auch direkt eine Klage drohen. Betroffene wollen, dass ihr Bild schnellstmöglich aus dem Internet verschwindet. Daher werden Sie von Ihnen eine Unterlassungserklärung fordern. Darüber Hinaus werden sie von Ihnen Schadensersatz für die Verletzung des Rechts am eigenen Bild verlangen.

Ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild kann statt einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich ziehen (§ 33 KUG).

Bei der Höhe der Geldentschädigung kommt es immer auf den Einzelfall an, wobei es grundsätzlich wesentlich teurer wird, wenn Sie das Foto einer prominenten Person ohne Einwilligung verwenden.

GELDSTRAFE - PRAXISBEISPIELE

Je nachdem, wie eine Person auf dem Bild abgebildet ist, kann auch eine strafrechtliche Anklage auf Sie zukommen (z. B. wenn das Foto die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellt). Dann kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren drohen. Nehmen Sie das Recht am eigenen Bild also nicht auf die leichte Schulter und lassen Sie sich Einwilligungen unterschreiben.

5. Kunsturhebergesetz vs. DSGVO zur Einwilligung

Nicht nur aus dem Kunsturhebergesetz ergibt sich, dass Sie für die Veröffentlichung von Bildern mit Personen eine Einwilligung brauchen. Fotos gelten nämlich nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als personenbezogene Daten und Sie brauchen für gewerbliche Fotografien eine Rechtsgrundlage, um diese online zu stellen bzw. zu verarbeiten. Diese Rechtsgrundlage kann in der Erfüllung eines Vertrags (z. B. Model Release Vertrag) liegen oder aufgrund eines berechtigten Interesses bestehen. Ansonsten brauchen Sie eine Einwilligung für die Veröffentlichung von Fotos.

Da die DSGVO hinsichtlich der Einwilligung strenger ist und es sich um EU-Recht handelt, sollten Sie die Einwilligung so gestalten, dass sie DSGVO-konform ist. Während sich die Einwilligung nach § 22 KUG nur ausnahmsweise widerrufen lässt, ist die Einwilligung nach der DSGVO jederzeit frei widerrufbar (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Nehmen Sie also in Ihrer Einverständniserklärung auf, dass abgebildete Personen diese jederzeit widerrufen können.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Weiterhin müssen Sie der abgebildeten Person verschiedene Informationen zur Verfügung stellen (Art. 13 DSGVO), u. a. zum Zweck der Datenverarbeitung und zur Art der verarbeiteten Daten.

6. Ich möchte Fotos mit Personen hochladen: Was sollte ich jetzt tun?

Fotos von Testimonials, Mitarbeitern, Vereinsmitgliedern oder Models - damit Sie Fotos, auf denen Personen abgebildet sind, problemlos auf Ihrer Website oder Social Media uploaden können, lassen Sie sich von den abgebildeten Personen eine Einwilligungserklärung unterschreiben. Andernfalls verletzen Sie das Recht am eigenen Bild und riskieren teure Abmahnungen. In dieser Einwilligung sollten Sie Art, Umfang und Dauer der Verwendung regeln und diese für Beweiszwecke schriftlich abschließen.

7. FAQ zum Recht am eigenen Bild

Wie ist das Recht am eigenen Bild im Gesetz geregelt?


Das Recht am eigenen Bild ist Teil des Persönlichkeitsrechts und ergibt sich aus § 22 Kunsturhebergesetz (KUG). Das Recht wird wie folgt definiert: “Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Gilt das Recht am eigenen Bild bei WhatsApp, Facebook und Instagram?


Ebenso wie auf Ihrer Webseite gilt das Recht am eigenen Bild auch auf Social Media. Wenn Sie also Werbefotos eines Models, die Gruppen-Selfies Ihres Teams, die Mitarbeiter des Monats oder Fotos von Kunden in den sozialen Medien hochladen wollen, brauchen Sie dazu von jedem Einzelnen eine Einwilligung.

Wenn Sie sich ausführlich mit dem Thema Bildrechte auf Social Media auseinandersetzen wollen, lesen Sie unseren Artikel zum Thema “Bildrechte bei Facebook, Instagram & Co.”.

Wie kann ich vorgehen, wenn mein Recht am eigenen Bild verletzt wurde?


Wenn Sie selbst feststellen, dass Fotos ohne Ihre Erlaubnis online landen, ist es ohne großen Aufwand möglich, dagegen vorzugehen. Nach dem Kunsturhebergesetz können Sie im Rahmen einer Abmahnung Unterlassung und Schadensersatz fordern.

Kann ich Fotos, auf denen ich allein abgebildet bin, einfach hochladen?


Nein. Zwar entscheiden Sie darüber, ob das Foto, auf dem Sie abgebildet sind, verbreitet und veröffentlicht werden darf (Recht am eigenen Bild). Allerdings besteht darüber hinaus auch ein Urheberrecht am Foto und der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Wenn es sich also nicht um ein Selfie handelt, bräuchten Sie die Zustimmung des Fotografen, damit die das Foto hochladen dürfen. Übrigens: Nicht nur bei professionellen Fotos brauchen Sie die Zustimmung des Urhebers für den Upload, sondern auch bei Handyfotos.

Lesen Sie mehr zum Thema Bildrechten im Internet in unserem Artikel: “Bildrechte: So nutzen Sie Bilder rechtssicher auf Webseiten und Blogs”.

Wie lange darf ich die Fotos meiner Mitarbeiter auf meiner Webseite haben?

Die Einwilligung, die Sie von Ihren Beschäftigten erhalten, können diese jederzeit widerrufen. Wenn einer Ihrer Mitarbeiter ihr Unternehmen verlässt, sollten Sie berücksichtigen, dass Sie im Zweifel alle Fotos und Videos von der Unternehmenswebseite und den Social-Media Kanälen löschen müssen.

Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag “Wann müssen Sie als Arbeitgeber Daten von ehemaligen Mitarbeitern löschen?”.

Eine Einwilligung entsprechend dem Recht am eigenen Bild ist beim Gruppenbild nicht notwendig, oder?


Nein, dies ist ein Irrglaube. Sie benötigen von jeder einzelnen Person die Einwilligung, um ein Foto auf Social Media zu posten oder anderweitig hochzuladen. Das gilt unabhängig davon, wie viele Personen sich auf dem Gruppenfoto befinden. Wenn Sie also ein Gruppenfoto mit 17 Personen machen, hat jeder ein Recht am eigenen Bild und Sie brauchen von allen 17 eine Einwilligung, sonst dürfen Sie das Bild nicht hochladen.

Aufnahme vs. Online-Stellen des Fotos: Brauche ich für beides eine Einwilligung der Person?

Nach dem KUG brauchen Sie nur für die Verbreitung und Veröffentlichung eines Bildes die Einwilligung der abgebildeten Person. Vergessen Sie hier aber nicht die DSGVO, wenn Sie Fotos für gewerbliche Zwecke erstellen. Demnach sind Fotoaufnahmen nur erlaubt, wenn Sie eine Rechtfertigung oder Einwilligung haben (Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Wenn Sie gegen Bezahlung Aufnahmen eines Fotomodels zur Erfüllung eines Vertrages anfertigen, brauchen Sie beispielsweise keine Einwilligung nach der DSGVO.

Wenn Ihre Mitarbeiter oder Kunden in Ihre Kamera lächeln, kann dies als Einwilligung zur Erstellung des Fotos gewertet werden. Jedoch sollten Sie sich dessen bewusst sein, dass bei der DSGVO eine schriftliche Einwilligung in die Aufnahme des Fotos für Beweiszwecke ratsam ist.

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Frauke Krüger
Frauke Krueger
Wirtschaftsjuristin und Legal Writerin

Frauke Krüger ist studierte Wirtschaftsjuristin und verstärkt das eRecht24-Team seit 2023 als Legal Writer. Im Rahmen ihres Masterstudiums im internationalen Lizenzrecht hat sie sich auf die Rechtsgebiete des Urheber-, Marken- und Vertragsrechts spezialisiert. Sie begeistert sich für juristische Fragestellungen, die im Zuge der Digitalisierung sowie durch den zunehmenden Einsatz von Künstlicher Intelligenz entstehen.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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