Wo muss das Impressum stehen?

Impressum auf Ihrer Website rechtssicher einbinden

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt auch eine Wettbewerbsverletzung dar
  • Das Impressum muss innerhalb von zwei Schritten unmittelbar erreichbar sein
  • Das Impressum sollte als "Impressum", "Anbieterkennzeichnung" oder "Kontakt" benannt sein

Worum geht's?

In Deutschland muss jeder geschäftsmäßige elektronische Informations- und Kommunikationsdienst im Internet nach § 5 TMG (Telemediengesetz) ein Impressum enthalten. Da ein geschäftlicher Dienst nicht zwingend auch gewerblich sein muss, können auch private, unkommerzielle Webseiten unter die Impressumspflicht fallen. Grundsätzlich gilt, dass die Angaben im Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen. Aber wo muss das Impressum eigentlich stehen?

 

1. Impressum einbinden: Wie muss es heißen?

Laut einem Urteil des BGH (20.07.2006, Az. I ZR 228/03) müssen Sie das Impressum für Ihr Unternehmen nicht zwangsläufig unter „Impressum“ führen. Vielmehr genügen auch andere Begriffe, die sich in den letzten Jahren im Verkehr erfolgreich durchgesetzt haben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" erreichbare Anbieterkennzeichnung genüge dem Transparenzgebot.

Wichtig ist, dass der Besucher Ihrer Webseite weiß, wo er das Impressum finden kann. Die leichte Erkennbarkeit ist gegeben, wenn Sie es als „Impressum“, „Anbieterkennzeichnung“ oder „Kontakt“ verlinken.

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WUSSTEN SIE'S?

Haben Sie eine Unternehmensseite auf Facebook oder einen Instagram-Kanal für Ihre Firma? Jeder geschäftsmäßige Social-Media-Kanal benötigt ebenfalls ein Impressum. Wie genau Sie dieses auf Ihrem Social-Media-Profil einbinden, lesen Sie in unserem Artikel „Anleitung: So fügen Sie Impressum und Datenschutzerklärung bei sozialen Netzwerken ein“.

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Welche Pflichtangaben Sie in Ihrem Impressum angeben müssen, lesen Sie in unserem Artikel „Was gehört in ein Impressum?“.

2. Mit wie vielen Klicks muss ein Impressum auf einer Webseite erreichbar sein?

Diese Frage war lange sehr umstritten. Die Richter sahen bei ihrer Begründung die praktische Auffindbarkeit des Impressums als wesentlich an. Wichtig ist dabei laut Gericht, dass die Angaben ohne langes Suchen auffindbar sind. Die unmittelbare Erreichbarkeit sei daher auch gegeben, wenn der Besucher der Internetseite das Impressum erst nach zwei Klicks erreicht.

Auch die Verlinkung über den „Kontakt“ hin zum „Impressum“ ist erlaubt. Denn in diesem Fall kann dem Besucher zugemutet werden, die nötigen Informationen innerhalb von zwei Klicks zu erreichen. Aber wo muss das Impressum stehen?

3. Impressum: Wo auf der Website muss es eingebunden werden?

Damit Sie keine Abmahnung kassieren, ist es wichtig, dass Sie das Impressum auf Ihrer Webseite oder in Ihrem Online-Shop korrekt platzieren. Die einschlägigen Gesetze sehen keine bestimmte Stelle vor, an der Sie den User auf die Angaben im Impressum hinweisen müssen. Es genügt also ein Link auf eine untergeordnete Seite. Der BGH stellte jedoch auch klar, dass es einzig und allein darauf ankomme, dass diese Information klar und verständlich für den User sein muss. Er muss sie also ohne langes Suchen jederzeit finden und aufrufen können.

Das Impressum muss über einen Link zu finden sein, welcher über jede Unterseite Ihrer Domain aufrufbar ist. Dazu bietet sich ein statisches Webseitenelement an. In der Praxis nutzen hierzu viele Webseitenbetreiber den Header oder Footer einer Website.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Denken Sie für die gute Lesbarkeit daran, dass Sie die Schriftgröße und -farbe so auswählen, dass Sie gut lesbar auf Ihrer Webseite ist. Sie sollten also beispielsweise keine schwarze Schriftfarbe nutzen, wenn der Hintergrund Ihrer Seite einen dunkelblauen Farbton hat. Außerdem muss das Impressum in der Sprache Ihrer Website verfasst sein.

4. Welche Strafe droht, wenn Sie das Impressum falsch einbinden?

Laut dem BGH stellt ein Verstoß gegen die Impressumspflicht gleichzeitig auch eine Wettbewerbsverletzung dar. Das bedeutet, dass Sie von einem Wettbewerber abgemahnt werden können.

VORSICHT

Der Streitwert vor Gericht kann in diesem Fall bis zu 5.000 Euro betragen. Hinzu kommen Anwaltskosten von bis zu 500 Euro. Außerdem wird in der Regel gefordert, dass Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben.

Das ist aber noch nicht alles. Verstoßen Sie gegen die Impressumspflicht, begehen Sie zudem eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Ein teurer Fehler.

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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt
SEO-Redakteurin und Legal Writerin

Caroline Schmidt ist Online-Redakteurin und bei eRecht24 für Content und SEO zuständig. Als Legal Writer kümmert sie sich um die Aktualisierung bestehender Beiträge und bereitet sowohl alte als auch neue Texte verständlich auf. Nach ihrem Studium der Medienbildung konnte sie bereits erste redaktionelle Erfahrung in verschiedenen Rechtsgebieten z. B. Arbeits-, Verkehrs- und Familienrecht sammeln.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Friedrich Loring
Guten Tag, ich suche, bisher erfolglos einen Hinweis, wo ich die extrem mangelhafte Website eines Onlineshops (Klick auf Impressum, AGBs, Datenschutzerkl ärung führen auf leere Seiten, keine Widerrufsbelehr ung VOR zahlungspflicht iger Bestellung) melden kann.Der Betreiber stellt keine Kontaktmöglichkeit auf der Website zur Verfügung, reagiert weder auf Telefon (ohnehin nur über Mail-Kaufbestätigung erfahrbar) noch auf E-Mails (dito).Besten Dank für eine weiterhelfende Antwort.Freundliche GrüßeFriedric h Loring
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