Online-Verkäufe nach Frankreich: Wichtige Steueränderungen für Händler

(4 Bewertungen, 3.50 von 5)

Worum geht's?

Wer über das Internet Waren an unsere französischen Nachbarn verkauft, sollte die Höhe seiner Umsätze im Auge behalten. Denn zum 1. Januar dieses Jahres ist der Schwellenbetrag deutlich gesenkt worden, ab dem europäische Händler in Frankreich Mehrwertsteuer abführen müssen. Schon ab einem Jahresumsatz von 35.000 Euro mit französischen Kunden werden außerdem eine entsprechende Erklärung und der gesonderte Ausweis der sogenannten “TVA“ auf Rechnungen fällig.

Schwellenbetrag wird zum Jahreswechsel um zwei Drittel gesenkt

In Sachen Mehrwertsteuer ist das französische Steuerrecht eher noch komplizierter, als das deutsche. Häufige Änderungen und zur Zeit vier verschiedene Sätze machen die Taxe sur la Valeur Ajoutée, kurz TVA, schon für Einheimische unübersichtlich. Seit Anfang des Jahres allerdings müssen sich auch deutlich mehr deutsche Online-Shop-Besitzer damit auseinandersetzen, als bisher. Denn während noch bis zum 31. Dezember 2015 Verkäufe nach Frankreich im Wert von bis zu 100.000 Euro ohne weitere Erklärungen möglich waren, ist nun ab einem Umsatz von 35.000 Euro eine Berücksichtigung der TVA notwendig.

Das bedeutet: Wer pro Monat durchschnittlich 3000,- Euro durch Verkäufe nach Frankreich einnimmt, ist betroffen.

Ihr Umsatz aus Verkäufen nach Frankreich übersteigt 35.000 Euro – was tun?

Wer schon absehen kann, dass die Lieferschwelle überschritten wird, sollte rechtzeitig vorher beim französischen Finanzamt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Unter dieser numéro d’identification müssen dann regelmäßig Umsatzsteuer- Erklärungen eingereicht und die entsprechenden Steuern abgeführt werden. Wie in Deutschland auch muss der entsprechende Umsatzsteuersatz – bei den meisten Waren sind das 20 Prozent – auf der Rechnung ausgewiesen werden. Diese Pflichten gelten, sobald der Schwellenwert von 35.000 Euro überschritten wurde.

Die  Reduzierung des Schwellenbetrags für Mehrwertsteuer um rund zwei Drittel führt dazu, dass nun wesentlich mehr deutsche Händler dazu verpflichtet sind, die französische Mehrwertsteuer auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen.

Fazit:

1. Online-Shops, die regelmäßig französische Kunden beliefern, sollten jetzt ihren Gesamtumsatz nach Frankreich überprüfen.

2. Schon bei einem Jahresumsatz von 35.000 Euro mit Käufern aus Frankreich müssen die französischen Behörden informiert werden.

 

eRecht24 Praxis Guide
Rechtssichere Webseiten:
Alles, was Sie wissen müssen
In unserem Guide erklären wir Ihnen in 12 Schritten, wie Sie eine Website rechtssicher erstellen - von der Wahl des Domainnamens über Impressum und Datenschutzerklärung bis hin zu E-Mail- und Newslettermarketing.
Guide jetzt kostenfrei herunterladen!

Name: Bitte Name angeben.

E-Mail-Adresse: Bitte korrekte E-Mail-Adresse angeben.

Ja, bitte senden Sie mir den kostenfreien Guide zu. Ich bin damit einverstanden, dass eRecht24 mir regelmäßig aktuelle Rechts-Updates, Praxistipps und Angebote aus den Bereichen Datenschutz und Internetrecht per E-Mail zusendet. Ich kann jederzeit form- und kostenlos widersprechen. Näheres entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
Vielen Dank!
Wir nehmen es mit dem Schutz Ihrer Daten genau und halten uns an die rechtlichen Vorgaben des Double-Opt-In. Bitte bestätigen Sie zuerst Ihre E-Mail-Adresse. Dann stellen wir Ihnen den Guide kostenfrei zur Verfügung.
Tipp: In unseren Premium-Paketen stehen Ihnen mehr als 10 praktische Guides mit Handlungsempfehlungen und passenden Generatoren und Tools zu verschiedenen Themen (Datenschutz, Urheberrecht, Marketing & Co.) kostenfrei zur Verfügung. Die Premium Praxis Guides werden sie regelmäßig aktualisiert, damit Sie stets auf dem neuesten Stand sind.
Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.


Ich möchte mit eRecht24 chatten!
Datenschutzhinweis: Ihre Daten und Ihre Chateingaben werden in unserem Chat-Tool Brevo verarbeitet, sobald Sie zustimmen, den Chat mit uns zu beginnen. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurücknehmen. Details hierzu entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details