Achtung Händler: Werbung mit „10% auf alles“ kann gefährlich sein

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Worum geht's?

Mit Rabattaktionen zu werben zahlt sich für Unternehmer oft gut aus. Kunden lassen sich durch Rabatte und andere Aktionen in die Geschäfte locken. Aber man muss auch halten, was man verspricht. Das Landgericht Berlin hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Werbeaussage „10% auf alle Produkte“ ging.

10% - auch auf Guthabenkarten für Handys?

Ausgangspunkt des Falles war die Werbeaktion eines großen Elektronikmarktes. Der Markt warb mit Gutscheinen für „10% auf alle Produkte bei […] in der Mall of Berlin“. Einige Kunden, die in der Mall of Berlin dann im Elektronikmarkt mit dem Rabattgutschein Guthabenkarten für ihre Handys kaufen wollten, wurden aber abgewiesen.

Die Verkäufer im Markt argumentierten, dass Guthabenkarten von der Rabattaktion ausgeschlossen waren. Hierauf war aber nirgendwo ein Hinweis zu finden. Weder in den Bedingungen für die Rabattaktion, noch auf dem Gutschein selbst waren Guthabenkarten von der 10%-Aktion ausgeschlossen. Hiergegen ging die Wettbewerbszentrale dann vor. Sie hielt die Werbung für irreführend, da der Ausschluss der Guthabenkarten dort nicht erwähnt war.

Gericht sieht Irreführung in der Werbung

Das Landgericht Berlin gab der Wettbewerbszentrale mit seinem Urteil vom 23.02.2016 (Az. 103 O 91/15) Recht. Das Gericht stellte darauf ab, dass die Werbeaussage „10% auf alle Produkte“ auch auf alle Produkte bezogen sein müsste, die im Markt erhältlich sind. Ansonsten ist die Werbeaussage falsch und damit irreführend. Der Elektronikmarkt hatte im Prozess noch damit argumentiert, dass Guthabenkarten keine „Produkte“ seien. Die Leistung bei der Guthabenkarte werde schließlich erst vom Telekommunikationsanbieter erbracht. Deswegen hätte der Rabatt für die Guthabenkarten nicht gelten können.

Dieser Argumentation schloss sich das Landgericht aber nicht an. Das Gericht stellte darauf ab, dass der Kunde bei dem Bezug auf „alle Produkte“ auch einen Rabatt für alle Produkte erwarten konnte und nicht unterscheidet, ob der Markt oder der Telekommunikationsanbieter eine Leistung erbringt. Das Landgericht untersagte deswegen die Werbung wegen Irreführung.

Fazit:

Das Urteil zeigt, das Händler und andere Unternehmer bei der Bewerbung ihrer Leistungen sorgfältig auf die Wortwahl achten müssen. Getreu dem Motto „versprochen ist versprochen“ zeigt sich im Wettbewerbsrecht eine Irreführung auch dadurch, dass der Händler sich nicht an seine eigenen Werbeaussagen hält. Deswegen dürfen bei Rabattaktionen nicht nachträglich Produktgruppen ausgeschlossen werden.

Die Beschränkung sollte deswegen schon auf dem Gutschein oder durch die Begleitbedingungen geregelt werden. Dort kann der Händler festlegen, welche Produkte nicht vom Rabatt erfasst sein sollen.

 

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