Steuern für Gründer & Start-Ups: Was ist die Gewerbesteuer?

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Worum geht's?

Die Gewerbesteuer hat für Sie – genau wie die Umsatzsteuer – eine enorme Bedeutung. Als Existenzgründer befassen Sie sich schnell mit der Frage, ob Sie Gewerbesteuer zahlen müssen. Grundsätzlich sind alle Gewerbetreibende gewerbesteuerpflichtig. Nur Freiberufler sind von der Gewerbesteuer befreit. Wenn Sie einem Gewerbe nachgehen oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben, müssen Sie daher auf verschiedene Dinge achten. Erfahren Sie hier mehr.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Was muss ich als Existenzgründer bei der Gewerbesteuer beachten?
  2. Muss ich Gewerbesteuer zahlen und ab wann beginnt die Steuerpflicht?
  3. Wie hoch ist die Gewerbesteuer?
  4. Wozu dienen Hinzurechnungen und Kürzungen?
  5. Gibt es einen Freibetrag?
  6. Berechnungsbeispiele zur Gewerbesteuer
  7. Wann muss ich die Gewerbesteuer zahlen?
  8. Was muss ich bei Verlusten beachten?

1. Was muss ich als Existenzgründer bei der Gewerbesteuer beachten?

Wo melde ich ein Gewerbebetrieb bzw. meine Selbstständigkeit an? Ein Gewerbebetrieb ist beim zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der jeweiligen Kommune anzumelden. Durch diese Anmeldung werden dann automatisch das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer, bei Handwerksberufen die Handwerkskammer und auch die Berufsgenossenschaft über Ihre Existenzgründung informiert.

Für Angehörige der freien Berufe gelten andere Regeln. Als Selbstständiger melden Sie die Betriebseröffnung direkt beim zuständigen Finanzamt. Dies kann formlos erfolgen und sollte innerhalb eines Monats nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit erfolgen. Angehörige der freien Berufe sind beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater. Weitere solcher „Katalogberufe“ sind in § 18 EstG normiert.

Fazit

Machen Sie sich bereits vor Betriebseröffnung Gedanken über die Zuständigkeit der Behörden!

2. Muss ich Gewerbesteuer zahlen und ab wann beginnt die Steuerpflicht?

Unter die Gewerbesteuerpflicht fällt jedes Gewerbe, das beim Gewerbeamt angemeldet werden muss. Dabei spielt die Rechtsform keine Rolle. Maßgebend ist, dass es sich um einen selbstständigen und nachhaltigen Geschäftsbetrieb mit dem Ziel der dauerhaften Gewinnerzielung handelt. Eine solche Tätigkeit ist gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegen und Sie Ihre Leistung auch tatsächlich am Markt anbieten.

Insofern Einzelunternehmer oder Personengesellschaften eine entsprechende Tätigkeit ausüben, sind sie ab dem Zeitpunkt im vollen Umfang gewerbesteuerpflichtig. Bei gegründeten Kapitalgesellschaften beginnt die Steuerpflicht mit der Eintragung in das Handelsregister. Nur die sogenannten freien Berufe und die Landwirtschaft sind von der Gewerbesteuer ausgenommen.

Praxistipp: Aufwendungen, die reinen Vorbereitungshandlungen geschuldet sind, können Sie daher nicht von der Gewerbesteuer absetzen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie gewerbesteuerpflichtig sind, hilft Ihnen Sinatax gerne weiter.

3. Wie hoch ist die Gewerbesteuer?

Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine kommunale Steuer. Die Höhe der Gewerbesteuer variiert je nach Kommune. Dieser Umstand ergibt sich aus ihrer recht komplizierten Berechnung.
Grundlage der Besteuerung ist der sogenannte Gewerbeertrag. Um den Gewerbeertrag zu ermitteln, wird der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb um Hinzurechnungs- und Kürzungspositionen entsprechend erhöht bzw. gekürzt. Hiervon darf ein eventuell vorhandener Gewerbeverlust aus den Vorjahren abgezogen werden. Der maßgebliche Gewerbeertrag wird auf volle 100 € abgerundet.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften steht an dieser Stelle ein Freibetrag zu. Daraus ergibt sich der gekürzte Gewerbeertrag. Dieser wird mit der Steuermesszahl i. H. v. 3,5 Prozent multipliziert und ergibt den Steuermessbetrag. Dieser wird dann mit einem von der örtlichen Gemeinde bestimmten Prozentsatz multipliziert. Dieser Prozentsatz wird Hebesatz genannt – er variiert je nach Stadt oder Gemeinde zwischen 200 und 900 Prozent. Als Ergebnis erhält man die festzusetzende Gewerbesteuer.

Praxistipp: Achten Sie also bei der Standortwahl unbedingt auf den Hebesatz. Denn auch bei direkt benachbarten Standorten kann dieser für deutlich unterschiedliche Konditionen bei der Gewerbesteuer sorgen. Hier ist ein jährliches Einsparpotenzial von mehreren tausend € gegeben.

Fazit

Steuern sparen durch eine clevere Standortwahl!

4. Wozu dienen Hinzurechnungen und Kürzungen?

Um den Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer zu verdeutlichen, wird der Gewinn zur Ermittlung der Gewerbesteuer durch zahlreiche Hinzurechnungen und Kürzungen zu einem Gewerbeertrag modifiziert.

Zweck der Hinzurechnungen ist es den Gewerbeertrag unabhängig von den persönlichen Finanzierungsentscheidungen des Unternehmers zu machen. Das bedeutet, die Wahl zwischen Eigen- und Fremdkapital darf keinen Einfluss auf die Gewerbesteuer haben. So werden z.B. Finanzierungsaufwendungen (Schuld-, Miet-, Pachtzinsen...) gewinnmindernd wieder auf den Gewerbeertrag draufgerechnet. Allerdings erfolgt die Hinzurechnung nur anteilig und auch nur, wenn ein Freibetrag von 100.000 € überschritten wird.

Die Kürzungen dienen hingegen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. So wird der Gewerbeertrag beispielsweise um einen Teil des Einheitswerts von Betriebsgrundstücken gekürzt, da diese bereits der Grundsteuer unterliegen.

5. Gibt es einen Freibetrag?

Einzelunternehmer und Personengesellschaften haben bei der Ermittlung der Gewerbesteuer einen Vorteil gegenüber Kapitalgesellschaften. Für sie ist ein jährlicher Freibetrag von 24.500 € vorgesehen. Dies bedeutet, dass der Freibetrag zunächst vom Gewerbeertrag abgezogen wird. Die Differenz unterliegt dann der Gewerbesteuer. Liegt Ihr Gewerbeertrag unter dem Freibetrag, müssen Sie somit keine Gewerbesteuer entrichten.

Praxistipp: Zur Entlastung kann die zu zahlende Gewerbesteuer als Einzel- oder Personenunternehmen größtenteils auf die zu zahlende Einkommenssteuer angerechnet werden. Allerdings ist damit ein gewisser Aufwand verbunden und die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen müssen erstmal geleistet werden.

6. Berechnungsbeispiele zur Gewerbesteuer

Beispiel für die Ermittlung der Gewerbesteuer eines Einzelunternehmers Betrag in EURO 
Steuerlicher Gewinn 60.000,00
Saldo: Hinzurechnung/Kürzung 1.000,00
Freibetrag für die Gewerbesteuer ./. 24.500,00
Gewerbeertrag (ggf. abzüglich eines Gewerbeverlusts aus den Vorjahren) = 36.500,00
multipliziert mit 3,5 % (ergibt den Steuermessbetrag) 1.277,50
multipliziert mit Hebesatz der Gemeinde (410 % für Berlin) 5.237,75
Beispiel für die Ermittlung der Gewerbesteuer einer Kapitalgesellschaft Betrag in EURO
Steuerlicher Gewinn 60.000,00
Saldo: Hinzurechnung/Kürzung 1.000,00
Gewerbeertrag (ggf. abzüglich eines Gewerbeverlusts aus den Vorjahren) = 61.000,00
multipliziert mit 3,5 % (ergibt den Steuermessbetrag) 2.135,00
multipliziert mit Hebesatz der Gemeinde (410 % für Berlin) 8.753,50

Wenn man sich den Unterschied von rd. 3.500 € Gewerbesteuer betrachtet, sollte man gut überlegen, für welche Gesellschaftsform man sich entscheidet.

7. Wann muss ich die Gewerbesteuer zahlen?

Wie auch bei anderen Steuerarten sind bei der Gewerbesteuer vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Termine sind der 15. Februar, der 15. Mai, der 15. August sowie der 15. November eines jeden Kalenderjahres. Grundsätzlich beträgt jede Vorauszahlung ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die jährliche Steuererklärung ist bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Beauftragen Sie Ihren Steuerberater zur Anfertigung, wird die Frist allgemein bis zum 31. Dezember des Folgejahres verlängert.

Praxistipp: Die Frist für die Abgabe verlängert sich ab dem Besteuerungszeitraum 2018 auf den 31. Juli des Folgejahres. Insofern Sie sich durch einen Steuerberater vertreten lassen, verlängert sich diese Frist auf den 28. Februar des Zweitfolgejahres.

8. Was muss ich bei Verlusten beachten?

Falls Ihr Gewerbeertrag einmal negativ ausfallen sollte, zum Beispiel wegen großer Investitionen, empfehlen wir Ihnen für diese Kalenderjahre dennoch eine Gewerbesteuererklärung bei Ihrem Finanzamt einzureichen und den Verlust vom Finanzamt feststellen zu lassen. Den Fehlbetrag können Sie mit positiven Gewerbeerträgen der Folgejahre verrechnen, wodurch Sie effektiv Steuern sparen.

Fazit

Behalten Sie alle wichtigen Einflussfaktoren wie die Standort- oder Rechtsformwahl im Blick und profitieren Sie davon!

Stefan
Hallo zusammen,den 7.Punkt finde ich unlogisch! Wir sprechen doch hier von Gründern, die also noch keine Gewerbesteuer zuvor gezahlt haben. Wonach soll sich dann die Vorauszahlung bei Gründern im 1.Jahr berechnen, wenn es keine letzte Veranlagung gab?
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