Achtung Haftung: Von Nutzerinhalten, Kundenmeinungen und Bewertungsportalen

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Worum geht's?

Forenbeiträge, Nutzerkommentare und Kundenbewertungen von Produkten und Dienstleistungen finden sich heute auf unzähligen Seiten. Die Frage der Haftung für diese nutzergenerierten Inhalte (User Generated Content) geht deshalb fast jeden Seitenbetreiber an.

In vielen Punkten ist die Frage der rechtlichen Verantwortung für fremde Inhalte sehr kompliziert. Unser Beitrag soll einen Weg durch den juristischen Dschungel der Haftung für Nutzerinhalte aufzeigen.

  • Wer ist für die von Nutzern eingestellten Inhalte verantwortlich?
  • Wie reagieren Betreiber von Websites, Shops, Blogs und Foren im Falle von Rechtsverletzungen richtig?
  • Was gibt es bei Bewertungsportalen zu beachten?

Nutzerbewertungen im Netz

Bewertungen und der Austausch von Meinungen sind fast seit Beginn des Internetzeitalters wichtiger Teil der Kommunikation im Netz. Aktuell interessant sind aber nicht mehr nur die klassischen Kommentar- und Bewertungsfunktionen wie etwa bei eBay. Nutzerinhalte finden sich an vielen Stellen im Netz, beispielsweise bei gemeinsamen work-in-progress-Seiten, digitale Identität auf Profilseiten bei myspace oder facebook oder - aktuell rechtlich besonders umstritten - sogenannte Bewertungsportale. Zudem geht es auch um die Frage, wie Nutzer mit ihren Inhalten, die auf anderen Webseiten eingestellt werden, Geld verdienen können.

Bewertungsportale und Persönlichkeitsrechte – der Fall spickmich.de

Ein noch relativ junger Trend sind Webseiten zur Bewertung von Personen. Bekanntestes Beispiel dafür ist das Lehrer-Bewertungsportal spickmich.de. Daneben gibt es Seiten, die sich beispielsweise mit der Bewertung von Professoren oder Ärzten beschäftigen. So plant die AOK die Einführung einer Online-Plattform, die ihren Versicherten die Möglichkeit geben soll, die Qualität ärztlicher Leistungen öffentlich zu bewerten.

Lange Zeit war unklar, ob und in welchem Umfang solche Bewertungsportale rechtlich zulässig sind. Bei der Bewertung von Personen haben die Betroffenen immer wieder die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte geltend gemacht. In einem wegweisenden Urteil zu dem Lehrer-Bewertungsportal spickmich.de hat der BGH kürzlich nun aber klargestellt, dass die Bewertung von Lehren im Netz grundsätzlich zulässig ist. Der BGH stellte klar, dass der Persönlichkeitsschutz im beruflichen Bereich anders zu bewerten ist als im privaten. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Bewertungen ist nach Ansicht des Gerichts, dass die Bewertung anhand sachlicher Kriterien erfolgt und dabei keine rechtswidrigen Beleidigungen gepostet werden.

Bewertungsportale für Waren und Dienstleistungen

Bei Bewertungsportalen für Produkte und Dienstleistungen wie Ciao, AlaTest oder Dooyoo stellt sich die Frage nach Persönlichkeitsrechten hingegen nicht. Derartige Bewertungsplattformen sind grundsätzlich zulässig. Die Bewertungen können im Einzelfall aber trotzdem rechtswidrig sein.

Eine rechtliche Hürde dabei sind gefakte Kundenmeinungen, die aus wettbewerbsrechtlichen Gründen unzulässig sind. Schon um Abmahnungen und wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Shopbetreiber und Dienstleister keine Bewertungen selbst verfassen und diese als Nutzermeinungen ausgeben. Zudem können die Nutzer mittlerweile gut unterscheiden, ob Kundenmeinungen echt sind oder ob Hersteller die eigenen Produkte in den Himmel loben bzw. die Produkte der Konkurrenz unsachlich niedermachen.

Die zweite Frage ist die der Haftung der Onlineshopbetreiber für die eingebundenen Kundenmeinungen. Hier sollten die Aussagen der Kunden regelmäßig überwacht werden. Wird ein Produkt zu Unrecht und unsachlich schlecht bewertet (Schmähkritik), schlägt sich dies zum einen in der Anzahl der Verkäufe des Produkts nieder. Auch wird der Hersteller der zu Unrecht schlecht bewerteten Waren eher den Seitenbetreiber rechtlich in Anspruch nehmen als den (in der Regel anonymen) Verfasser der Produktbewertung. Wichtig für Shopbetreiber, die Kundenbewertungen einbinden, sind also zwei Punkte:

  • Die Meinungen müssen echt sein.
  • Die Meinungen müssen kontinuierlich auf Rechtsverstöße geprüft werden.

Geschäftsmodell: Kundenmeinungen für Online-Shops

Für Unternehmer und Shopbetreiber wird es immer wichtiger, dass die Waren oder Dienstleistungen, die sie anbieten, von offizielen Testern, wie der Stiftung Warentest, aber auch von anderen Usern auch positiv bewertet werden. Das steigert die Verkaufszahlen des Produkts und ist außerdem wichtiger Content für die Suchmaschinen. Aus diesen Gründen ist es für viele Dienstleister und Shopbetreiber mittlerweile selbstverständlich, Nutzermeinungen einzukaufen. Hier entwickelt sich bereits ein neues Geschäftsmodell. Kommerzielle Anbieter von Nutzermeinungen für Websites und insbesondere für Online-Shops nehmen den Shopbetreibern das Beschaffen, Prüfen und Zusammenfassen von Testberichten und Kundenmeinungen ab. Beispiele für solche Anbieter sind AlaTest.de (Testberichte) oder eKomi.de (Kundenmeinungen).

In diesem Zusammenhang stellen sich dann Fragen nach dem urheberrechtlichen Schutz der Nutzerbewertungen. Kurze Statements und  Kundenmeinung („Produkt ABC finde ich klasse“) sind in der Regel nicht geschützt. Bei längeren Produktbewertungen kann aber urheberrechtlicher Schutz in Betracht kommen.

Rechtlicher Schutz von Bewertungen

Inzwischen wurde auch gerichtlich bestätigt, dass Bewertungsportale und insbesondere die dort verfügbaren Datensätze an sich Urheberrechtsschutz genießen, also Werkcharakter besitzen und nicht beliebig kopiert werden dürfen. Wenn ein Betreiber eines Portals die Bewertungsdaten der Konkurrenz kopiert und in sein Angebot einfügt,  kann dies in der Folge zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen. Das OLG Köln (Urteil vom 14.11.2008 Az.: 6 U 57/08) hat entschieden, dass eine solche Datensammlung grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießt. Die Grenze, bei der noch nicht von einem Werk gesprochen werden könne, liegt nach Ansicht des Gerichts dabei bei ca. zehn Prozent der gesamten Datensätze. Von einem rechtswidrigen Eingriff ist dann auszugehen, wenn die Investitionen des Klägers schwerwiegend beeinträchtigt werden.

In solchen Fällen sind allerdings auch immer die konkreten Nutzungsbedingungen und die entsprechenden Lizenzbedingungen der jeweiligen Portale zu beachten, da diese die Nutzung der Kundenmeinungen mehr oder weniger ausführlich regeln. Zudem kommen neben dem urheberrechtlichen Schutz auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Betracht, wenn Nutzerbewertungen einfach von anderen Seiten übernommen werden.

Web 2.0 – User generated content und Haftungsfragen

In der Praxis sind es zumeist Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (etwa  Beleidigungen) oder Verstöße gegen „geistige Eigentumsrechte“ wie das Markenrecht oder das Urheberrecht, die zu rechtlichen Auseinandersetzungen im Nutzerinhalte führen.

Die weitergehende Haftung für Portalbetreiber, auch bekannt als sogenannte „Mitstörerhaftung“ ist gesetzlich nicht genau normiert, wird aber von den Gerichten bei Haftungsfragen im Internet eingesetzt. Störer ist dabei zunächst derjenige, der die rechtswidrigen Inhalte eingestellt hat. Bei der „Mitstörerhaftung“ ist es der Portalanbieter, der sich die Inhalte quasi zu eigen macht und nicht von seiner Website entfernt. Dies sind die typischen Fälle, in denen es zu Abmahnungen der Seitenbetreiber kommt, da der eigentliche Störer – meist aufgrund Anonymität - nicht zu ermitteln ist.

Bei Bewertungen kommt eine Haftung immer dann in Betracht, wenn diese keine objektiven Tatsachenbehauptungen enthalten („Produkt ABC unterstützt Format XYZ nicht“), sondern die Bewertung als reine Schmähkritik zu verstehen ist oder gar strafrechtlich relevante Aussagen enthält („Alle Produkte der Firma ABC sind Mist und außerdem sind alle Mitarbeiter der Firma Betrüger“).

Geht es um die Verletzung von Rechten wegen rechtswidriger Postings gilt der Grundsatz, dass der Betreiber eines Forums oder Blogs grundsätzlich erst nach Kenntnis und aufgrund folgender Untätigkeit haftet. Dies hat auch der BGH in einem aktuellen Urteil (Az.: VI ZR 101/06) zur Frage der Störerhaftung für fremde Inhalte festgestellt. Der Seitenbetreiber haftet für diese Inhalte erst, wenn er überhaupt Kenntnis von diesen rechtswidrigen Inhalten hat.

„...und wenn sie nach Hamburg gehen?“

Es gibt in Deutschland, wenn es um die Frage der rechtlichen Verantwortlichkeit geht, aber auch noch das Landgericht Hamburg. Dieses ist berühmt-berüchtigt für die sehr strenge Auslegung bei Haftungsfragen. So wurde der Heise-Verlag als Betreiber von der großen Website heise.de, in einem Fall als Mitstörer klassifiziert und verpflichtet, sogar präventive Überwachungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Einrichtung von Blacklist-Filter oder eine dauerhafte vorab-Prüfung sämtlicher Postings vorzunehmen – in der Praxis ein Ding der Unmöglichkeit. Eine solche Überwachungspflicht bestehe nach Ansicht des Gerichts dann, wenn der Forenbetreiber durch sein Verhalten "vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert hat, oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist, und sich die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat. Forenbetreiber wurden allerdings in einem älteren BGH-Urteil bereits teilweise dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in Zukunft keine gleichartigen Rechtsverstöße mehr vorkommen, was dann ebenfalls de facto eine vorsorgliche Überwachungspflicht begründet (BGH, Az. I ZR 73/05).

Die meisten anderen Gerichte bleiben allerdings bei dem Grundsatz, dass eine Haftung erst dann beginnt, wenn trotz Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte nicht gehandelt wird. Erst dann steht der Portalbetreiber in der Verantwortung. Da bei Rechtsverletzungen im Internet aber der „fliegende Gerichtsstand“ gilt, werden viele Auseinandersetzungen um Haftungsfragen für Nutzerinhalte auch in Zukunft vor dem LG Hamburg ausgetragen werden.

 Downloads:

whitepaper_150x100Lesen Sie die wichtigsten Fakten zur Haftung für Inhalte und Links im Überblick in unserer Checkliste Haftung im Internet.

Wir empfehlen Ihnen zum Thema Shops und die Integration von Kundenmeinungen das kostenlose Whitepaper von der Firma eKomi.

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