Start-Ups: Wie gründe ich eine Stiftung?

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Worum geht's?

Wer wohlhabend ist und/oder gerne wohltätige Zwecke unterstützen will, denkt gelegentlich auch über die Gründung einer Stiftung nach. Die Gründe dafür sind ganz verschieden. Für die meisten Stifter steht die Förderung gemeinnützige Zwecke im Vordergrund. Manche wollen auch für die eigene Familie eine Stiftung aufbauen und wieder andere möchten Erbstreitigkeiten verhindern. Auch die Steuerersparnis macht Stiftungen attraktiv. Aber wie funktioniert eine Stiftung eigentlich? Und wie gründet man sie? Wir erklären Ihnen die wichtigsten Grundlagen in diesem Ratgeber.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Was ist eine Stiftung?
  2. Vor- und Nachteile einer Stiftung
  3. Wie funktioniert die Gründung?
  4. Welche Steuervorteile gibt es?
  5. Wie wählt man den Namen für die Stiftung?
  6. Checkliste

1. Was ist eine Stiftung?

Wenn Sie sich für die Gründung einer Stiftung interessieren ist zunächst natürlich wichtig, was genau eine Stiftung ist. Die rechtsfähige Stiftung als wichtigste Form der Stiftung ist geregelt in den §§ 80 ff. BGB und in den jeweiligen Stiftungsgesetzen der Bundesländer.
Das Grundprinzip hinter der Stiftung ist: Das Vermögen des Stifters oder der Stifterin wird in einer Stiftung angelegt – in den allermeisten Fällen, um damit wohltätige Zwecke zu verfolgen. Der Stifter legt also einen Zweck für die Stiftung fest.
Das gestiftete Vermögen wird dann gewinnbringend eingesetzt. Mit den erzielten Überschüssen kann die Stiftung dann den gemeinnützigen Zweck fördern.

  • Wichtig: Das gestiftete Vermögen selbst muss (außer bei Verbrauchsstiftungen) immer erhalten bleiben. Es ist das Grundkapital der Stiftung. Nur die Überschüsse dürfen ausgegeben werden.

Aber: Es gibt neuerdings auch sogenannte Verbrauchsstiftungen. Hier darf nicht nur mit den Überschüssen gewirtschaftet werden. Das Stiftungsvermögen wird vielmehr nach und nach verbraucht, sodass sich die Stiftung nach dem vollständigen Ausschöpfen des Stiftungsvermögens auflöst.

Wichtig: Weil die Stiftung in der Regel nur mit den Überschüssen wirtschaften darf, sind in den meisten Fällen mindestens 50.000 EUR (einige gehen auch von mindestens 100.000 EUR aus) als Stiftungsvermögen notwendig. Es kommt dabei auch immer auf den verfolgten Zweck an.
Eine Stiftung kann verschiedene Formen haben. Typisch ist die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Unser Ratgeber bezieht sich deswegen hauptsächlich auf diese Form. Aber daneben gibt es auch andere Typen wie zum Beispiel die unselbstständige Treuhandstiftung, den Stiftungsverein oder die Stiftungs-AG.
Viele Stiftungen richten die Stifter zu ihren Lebzeiten ein. Einige Stiftungen werden aber auch erst nach dem Tod des Stifters (z.B. durch ein Testament) eigerichtet.

  • Wichtig: Stiftungsrecht ist in Deutschland nicht für das ganze Bundesgebiet einheitlich geregelt. Bevor Sie eine Stiftung gründen sollten Sie sich deswegen immer beraten lassen, was im jeweiligen Bundesland für Möglichkeiten und Formalitäten bestehen.

2. Vor- und Nachteile einer Stiftung

Vor der Gründung der Stiftung sollten Sie sich natürlich auch umfassend über die Vor- und Nachteile von Stiftungen informieren.

PRO:

Die Gründung einer Stiftung ist in der Regel recht einfach.

Der Stifter kann den Zweck ´seiner´ Stiftung frei festlegen.

Gemeinnützigen Stiftungen kommen Steuerbegünstigungen zugute.

CONTRA:

Stiftungsvermögen verbleibt in der Regel für immer in der Stiftung.

Stiftungen sind in der Regel nicht darauf ausgelegt, wieder aufgelöst zu werden; d.h. der Stifter gibt sein Vermögen für immer auf.

3. Wie funktioniert die Gründung?

existenzgruender26Die Gründung einer Stiftung ist in der Regel relativ einfach. Die folgenden Schritte sollten Sie dabei beachten:

Gründungsakt: das Stiftungsgeschäft

Stiftungssatzung formulieren

Unterlagen bei der Stiftungsbehörde einreichen

Auch wichtig: Rechtsfähige Stiftungen werden von der Stiftungsaufsicht überwacht.

Im folgenden Abschnitt erklären wir Ihnen die Schritte im Einzelnen:

a) Das Stiftungsgeschäft

Die Gründung der Stiftung passiert natürlich nicht ´einfach so´. Vielmehr muss ein Stiftungsakt, also das Stiftungsgeschäft eintreten.
Das Stiftungsgeschäft ist eine verbindliche Erklärung des Stifters. Er erklärt damit, einen bestimmten Betrag als Vermögen zur Erfüllung des von ihm gewählten Zweckes in eine Stiftung einzubringen. Hierfür unterschreibt der Stifter den Stiftungsakt. Er kann ihn auch notariell beurkunden lassen.

b) Die Satzung

Durch das Stiftungsgeschäft muss der Stiftung auch eine Satzung gegeben werden. Die Satzung für die Stiftung muss folgende Regelungen enthalten:
•    Name der Stiftung
•    Sitz der Stiftung
•    Zweck der Stiftung
•    Vermögen der Stiftung
•    Bildung des Vorstands der Stiftung

In der Satzung regeln Sie außerdem die genauen Ziele der Stiftung und deren Aufgaben.

  • Wichtig: Seien Sie besonders sorgfältig, wenn Sie den Stiftungszweck festschreiben. Nach der Errichtung der Stiftung ist der Zweck nämlich nur noch unter sehr engen Voraussetzungen änderbar. Achten Sie also darauf, dass die Formulierung einerseits so konkret ist, dass Sie den von Ihnen verfolgten Zweck damit klar festlegen. Andererseits sollte die Bestimmung auch offen genug sein, um auf zukünftige Entwicklungen reagieren zu können.

c) Einreichung der Stiftungsunterlagen

  • Haben Sie die beiden oben stehenden Punkte bereits erledigt? Sehr gut! Dann können Sie einen Antrag bei der zuständigen Stiftungsbehörde stellten. Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist nämlich neben dem eigentlichen Stiftungsakt auch die Anerkennung der zuständigen Behörde erforderlich.
    Die zuständige Stiftungsbehörde ist immer eine Landesbehörde in dem Bundesland, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.
  • Die Anerkennung als gemeinnützige Stiftung ist auch für die Steuererleichterungen wichtig.
    Die Stiftungsbehörden beraten künftige Stifter auch im Anerkennungsverfahren und führen dann nach der Anerkennung die Aufsicht über die Stiftung.
  • z.B.: In Berlin ist die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung für Ihre Stiftung mit Sitz in Berlin zuständig. Nähere Informationen können Sie hier abrufen:
    http://www.berlin.de/sen/justiz/service/stiftungsaufsicht/artikel.275316.php

Nach der Anerkennung überträgt der Stifter dann auch endgültig das Vermögen, das als Stiftungsvermögen eingebracht wird.

Was kann als Stiftungsvermögen eingebracht werden?
Als Stiftungsvermögen können Sie grundsätzlich alles einbringen, was einen Ertrag abwirft. Das kann vor allem sein:
•    Kontoguthaben
•    Wertpapiere
•    Immobilien zur Vermietung
•    Unternehmensbeteiligungen

Als Stiftungsvermögen können Sie aber auch Gegenstände einbringen, die den Stiftungszweck fördern. Das sind vor allem:
•    z.B. Ausstellungsstücke für eine Museumsstiftung
•    Grundstücke oder Immobilien als Nutzobjekte für die Stiftung  

d) Aufsicht über die Stiftung

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Die Stiftungsbehörde ist auch nach der Anerkennung weiter für Ihre Stiftung verantwortlich: Die Behörde führt nämlich die Stiftungsaufsicht.

Warum gibt es eigentlich eine Stiftungsaufsicht?
Bei Stiftungen ist häufig viel Geld im Spiel. Die Behörde überwacht deswegen, ob die Stiftung in ihrer Arbeit ihre eigene Satzung einhält. Vor allem achtet die Behörde darauf, dass der Stiftungszweck eingehalten wird. Außerdem überwacht sie den Erhalt des Stiftungsvermögens.

  • Wichtig: Für andere Stiftungsarten gelten diese Regeln nicht und auch die Aufsicht durch die Behörde entfällt. Zum Beispiel die Treuhandstiftung können Sie also sogar noch einfacher einrichten, indem Sie einen Treuhandvertrag aufsetzen und einen Stiftungszweck festlegen. Die Anerkennung der Behörde ist für eine solche Treuhandstiftung nicht notwendig.
    Der Stiftungsvorstand muss der Stiftungsaufsicht in der Regel einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht, eine Vermögensübersicht und eine Jahresrechnung vorlegen.

4. Welche Steuervorteile gibt es?

Die allermeisten deutschen Stiftungen verfolgen gemeinnützige Zwecke. Das hat sicherlich auch etwas mit den Steuervorteilen zu tun.

Wenn Sie eine gemeinnützige Stiftung errichten oder auch später das Vermögen einer solchen Stiftung aufstocken, können Sie diese Zuwendungen bei
•    der Einkommenssteuer,
•    der Körperschaftssteuer und
•    der Gewerbesteuer
steuermindern geltend machen. Gemeinnützige Zwecke umfassen dabei auch mildtätige Zwecke (nach § 53 Abgabenordnung umfasst das vor allem die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen) und kirchliche Zwecke (§ 54 Abgabenordnung).

Das gilt auch, wenn Sie in eine ´fremde´ Stiftung im Wege einer sogenannten Zustiftung Geld einbringen, wenn diese Stiftung einen gemeinnützigen Zweck verfolgt.

  • Wichtig: Was ist denn gemeinnützig?

Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts regelt § 52 der Abgabenordnung. Danach verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Achtung: Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie. Deswegen sind Familienstiftungen, bei der das Stiftungsvermögen nur oder überwiegend der Familie zufließt, steuerlich nicht so begünstigt.
Besonders für Erben kann es sich auch lohnen, über die Stiftungsgründung nachzudenken. Wird nämlich geerbtes Vermögen innerhalb von 24 Monaten in eine gemeinnützige Stiftung eingebracht, können sich die Erben von der Erbschaftssteuer befreien lassen.

5. Wie wählt man den Namen für die Stiftung?

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Für viele Stifter spielt auch der Name ihrer Stiftung natürlich eine wichtige Rolle. Soll zum Beispiel der eigene Name für die Stiftung benutzt werden, um über den Tod hinaus die Stiftungsarbeit zu prägen? Es bietet sich auch häufig an, den Zweck der Stiftung in den Namen aufzunehmen.

  • Wichtig: Als Stifter sind Sie grundsätzlich frei bei der Namenswahl. Allerdings müssen Sie darauf achten, dass keine Verwechslungsgefahr zu anderen Stiftungen, Einrichtungen oder Unternehmen besteht.

Recherchieren Sie hier deswegen vorab vor allem:
•    Stiftungsregister
•    Markenrechte
•    Namensrechte
Auch eine Vor-Recherche bei Google oder ähnlichen Suchmaschinen kann helfen.
Wollen Sie eine Webseite mit dem Namen Ihrer Stiftung betreiben? Dann sollten Sie vorab die Verfügbarkeit Ihrer Wunschdomain überprüfen. Das können Sie zum Beispiel mit einer Domainabfrage bei der Denic e.G.: https://www.denic.de/.

6. Checkliste

Bedenken Sie vorher die Vor- und Nachteile

Vor der Gründung einer Stiftung sollten Sie sich Gedanken über die Vor- und Nachteile machen. Das gilt auch, wenn Sie keine eigene Stiftung errichten, sondern lediglich Vermögen in eine andere Stiftung einbringen möchten (Zustiftung). Der Hauptgrund für das Stiften ist sicherlich für die Meisten: Sie haben die alleinige Entscheidungshoheit darüber, welchen Zweck Ihre Stiftung verfolgen soll. Sie können so Anliegen, die Ihnen besonders am Herzen liegen, fördern.

Ein Nachteil ist aber, dass Sie das Stiftungsvermögen vollständig aufgeben.

Behalten Sie den Überblick

Das Stiftungsrecht ist in Deutschland nicht komplett einheitlich geregelt. Außerdem gibt es zahlreiche verschiedene Typen von Stiftungen und unzählige Zwecke, eine Stiftung einzurichten.

Lassen Sie sich also vorab beraten! Es geht meist um viel Geld und nur durch gründliche Beratung vorab können Sie sicherstellen, dass Sie am Ende mit der Stiftung alle Zwecke erreichen, die Sie verfolgen. Neben den wohltätigen Zwecken spielen schließlich für viele Stifter auch Fragen rund um Erbschaft und Steuern eine sehr wichtige Rolle.

Was muss der Stiftungsgründer bei der Gründung beachten?

Die Gründung einer selbstständigen rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts (der Haupttyp der Stiftungen) ist in der Regel relativ einfach. Die folgenden Schritte sollten Sie dabei beachten:

  • Gründungsakt: das Stiftungsgeschäft
  • Stiftungssatzung formulieren
  • Unterlagen bei der Stiftungsbehörde einreichen

Nach der Gründung: Rechtsfähige Stiftungen werden von der Stiftungsaufsicht überwacht.

Wie funktioniert die Aufsicht über die Stiftung?

Die Stiftung wird nach der Gründung von der Stiftungsbehörde beaufsichtigt. Die Behörde überwacht, ob die Stiftung in ihrer Arbeit ihre eigene Satzung einhält. Vor allem achtet die Behörde darauf, dass der Stiftungszweck eingehalten wird. Außerdem hat die Stiftungsaufsicht die Aufgabe, den Erhalt des Stiftungsvermögens zu überwachen.

Müssen der Stiftungsaufsicht besondere Berichte zur Verfügung gestellt werden?

Der Stiftungsvorstand muss der Stiftungsaufsicht in der Regel einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht, eine Vermögensübersicht und eine Jahresrechnung vorlegen.

Augen auf bei der Namenswahl für die Stiftung

Sie sind bei der Wahl des Namens für Ihre Stiftung relativ frei. Es bietet sich für vieler Stifter an, den Zweck der Stiftung in den Namen aufzunehmen. Außerdem möchten viele Stifter über den Tod hinaus mit der Stiftung verbunden sein, sodass der Name des Stifters ebenfalls in den Stiftungsnamen integriert wird.

Prüfen Sie aber vorab, ob Ihr Wunschname noch ´frei´ ist. Außerdem darf er nicht gegen fremde Rechte verstoßen. Vor allem sollten Sie hier die Namen anderer Stiftungen, Markenrechte und fremde Namensrechte im Blick haben. Hier lohnt sich also die Recherche vorab.

Steuern

Im Bereich Steuern wird es für viele Stifter besonders interessant. Wenn Sie nämlich eine gemeinnützige Stiftung errichten oder auch das Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung aufstocken, können Sie diese Zuwendungen bei der Einkommenssteuer, der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer steuermindern geltend machen.

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