Abmahnung vom IDO-Verband erhalten: Was tun?

BGH-Urteil legitimiert IDO-Verband: Ist meine Abmahnung jetzt rechtens?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Der IDO-Verband war jahrelang für seine Abmahnungen bekannt, die er wegen Wettbewerbsverstößen gegen eine Vielzahl von Online-Händlern aussprach.
  • Fraglich war, ob der Verband überhaupt abmahnen darf. Zwar bejahte das der BGH – aber nach einer Neuerung des UWG besteht keine Abmahnbefugnis mehr.
  • Altfälle vor dem 01.12.2021 werden weiterverfolgt, neue Abmahnungen darf der IDO-Verband aber nicht mehr aussprechen.

Worum geht's?

Der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (kurz „IDO-Verband“) hat in den letzten Jahren aufgrund seiner enormen Zahl an Abmahnungen eine zweifelhafte Berühmtheit erlangt. Mehr als einmal befassten sich Gerichte mit der Frage, ob der Verband überhaupt abmahnen darf. Seit einer Änderung des Wettbewerbgesetzes können Shopbetreiber und Händler aufatmen: Zum aktuellen Zeitpunkt ist der IDO-Verband nicht mehr befugt, Abmahnungen auszusprechen und Vertragsstrafen zu fordern.

 

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1. Wer verbirgt sich hinter dem IDO-Verband?

Der IDO-Verband (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) ist ein Verband, dessen Zweck „die umfassende Förderung insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler“ ist. Die aktuell ca. 2750 unmittelbaren Mitglieder des IDO-Verbandes setzen sich aus Unternehmen verschiedener Branchen zusammen. 

Unter Online-Händlern und Shopbetreibern ist der IDO-Interessenverband aber vor allem bekannt für seine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, die in der Vergangenheit geradezu massenweise ausgesprochen wurden. Laut einer Trusted-Shop-Befragung ließ sich 2020 knapp ein Viertel aller Abmahnungen auf den IDO-Verband zurückführen.

Zu den häufigsten Abmahngründen des IDO-Verbands gehörten Fehler und Unstimmigkeiten bei den Informationspflichten für Onlineshops, z. B. hinsichtlich:

  • Angabe des Grundpreises 
  • Datenschutzerklärung
  • Streitbeilegung (Hinweis und Link auf die OS-Plattform)
  • Lieferzeiten (unbestimmte Angaben wie “voraussichtlich”)
  • Widerrufsbelehrung
  • Garantien-Werbung
  • Altersbeschränkung
  • Speicherung des Vertragstextes

In den Abmahnungen forderte der “Abmahnverein IDO” von den betroffenen Unternehmen die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung, die bei einer Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes mit einer hohen Vertragsstrafe belegt war. 

Doch darf ein Verband wie der IDO-Verband überhaupt andere Unternehmen abmahnen? Dieser Punkt beschäftigte in der Vergangenheit mehr als einmal die deutschen Gerichte. Wiederholt stand dabei der Vorwurf von Abmahnmissbrauch im Raum.

2. Wann darf ein Verband abmahnen?

In Deutschland gibt es keine staatliche Behörde, die gegen Wettbewerbsverstöße vorgeht. Stattdessen werden Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht durch betroffene Mitbewerber, Industrie- und Handelskammern oder von bestimmten rechtsfähigen Verbänden verfolgt. Einfach so abmahnen, dürfen diese Verbände aber nicht.

Damit ein Verband eine Abmahnung aussprechen darf, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese werden auch als sogenannte Aktivlegitimation bezeichnet. 

Laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) liegt eine Aktivlegitimation nur dann vor, wenn es sich zum einen um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen handelt. Zum anderen muss der Verband in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sein.

AUFGEPASST

Die Bedingung, dass Verbände nur abmahnen dürfen, wenn sie in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind, besteht erst seit der Änderung des UWG im Dezember 2021. 

Vorher – und das ist wichtig, wenn man sich die früheren Abmahnungen ansieht – reichte es in der alten Fassung des § 8 UWG aus, wenn

  • dem Verband eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die ähnliche Waren oder Dienstleistungen wie der Abgemahnte auf demselben Markt vertreiben.
  • der Verband nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.

Liegt eine der genannten Voraussetzungen nicht vor, ist der Verband nicht berechtigt, Abmahnungen auszusprechen. Im Streitfall muss der entsprechende Verband nachweisen, dass er den Anforderungen entspricht. Und das war beim IDO-Verband mehr als einmal Ausgangspunkt gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Eben diese Anforderungen haben sich aber durch das neue UWG ab Dezember 2021 geändert: Seitdem ist die Eintragung in die Verbandsliste eine zwingende Voraussetzung dafür, dass ein Verband abmahnen darf. Die Liste der qualifizierten Abmahnverbände gab es in der vor Dezember 2021 geltenden Fassung des UWG noch nicht.

GUT ZU WISSEN

Für Abmahnungen, die der IDO-Verband gegen Online-Händler vor dem 01.12.2021 ausgesprochen hat, gilt noch die alte Fassung des Wettbewerbsgesetzes.

3. Streit um die Abmahnbefugnis des IDO-Verbandes

Immer wieder mussten sich Gerichte in den vergangenen Jahren mit der Frage befassen, ob der IDO-Verband überhaupt berechtigt ist, Abmahnungen gegen andere Online-Unternehmer auszusprechen. 

Strittig war unter anderem, ob der Verband nach der alten Fassung des UWG überhaupt “nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen”. 

LG Berlin: Ja, IDO-Verband darf abmahnen

Das Landgericht Berlin hatte die Aktivlegitimation des IDO-Verbandes im Januar 2017 bejaht (Az. 91 O 146/16). In zwei anderen Verfahren aus demselben Jahr bekräftigte das LG Berlin seine Entscheidung und attestierte dem Verband eine ausreichende personelle Ausstattung (Az. 97 O 94/16 und Az. 103 O 34/17).

Trotz einer gegenteiligen Entscheidung vom April 2017 erhielt der IDO-Verband von den Richtern des LG Berlin in den überwiegenden Entscheidungen die Legitimation, andere Unternehmer und Online-Händler bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen abzumahnen. 

BGH legitimiert IDO-Verband

Strittig war in der Vergangenheit auch die Frage, ob genügend Mitglieder in dem Verband sind, die der gleichen Branche angehören wie das abgemahnte Unternehmen – denn auch dieses Kriterium gehört zu den Voraussetzungen einer Aktivlegitimation.

Auslöser für einen daraus folgenden, jahrelangen Rechtsstreit war eine Abmahnung gegen eine Tierfutterfirma aus dem März 2019. Die hatte in den Google Shopping Suchergebnissen den Grundpreis für Katzenfutter nicht angegeben, weshalb der IDO-Verband das Unternehmen abmahnte. Die IDO-Abmahnung wollte der Tierfutterhändler nicht akzeptieren, sodass die Sache vor Gericht landete.

Nach einem mehrfachen rechtlichen Ping-Pong-Spiel zwischen verschiedenen Gerichten sprach der Bundesgerichtshof im Januar 2023 ein Machtwort: Ja, der IDO-Verband ist befugt, Abmahnungen auszusprechen und bei Nichterfüllung der geltend gemachten Unterlassungsansprüche Klage gegen das abgemahnte Unternehmen einzureichen (Az. I ZR 111/22).

PRAXIS-TIPP

Abmahnungen des IDO-Verbands vor dem 30.11.2021 (als noch die alte Fassung des UWG galt) können zulässig sein. Aber auch bei der Gerichtsentscheidung des BGH handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Lassen Sie daher jede IDO-Abmahnung anwaltlich prüfen, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.

Anders steht der Wind bei Abmahnungen, die Online-Händler seit dem 01.12.2021 erhalten haben – denn seitdem gilt eine neue Fassung des UWG und damit auch neue Voraussetzungen für die Abmahnbefugnis von Wirtschaftsverbänden.

4. Darf der IDO-Verband nun abmahnen oder nicht?

Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dürfen Verbände nur noch dann abmahnen, wenn sie in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Die Liste wird vom Bundesamt für Justiz verwaltet.

Die gute Nachricht für alle Online-Händler und Shopbetreiber: Bislang hat es der IDO-Verband nicht in diese Liste geschafft (Stand Dezember 2023). Das bedeutet, dass ihm nach der neuen UWG-Fassung die Befugnis zum Abmahnen fehlt.

{/siebert}

Zum derzeitigen Zeitpunkt müssen Sie als E-Commerce-Unternehmer, Shopbetreiber oder Online-Händler nicht damit rechnen, dass der IDO-Verband Sie abmahnt – er hat dazu keine Befugnis.

{/siebert}

In einem Urteil aus dem Dezember 2021 kam das Landgericht Hamburg zu dem Schluss, dass selbst Abmahnungen, die der Verband ausgesprochen hat, als er noch dazu befugt war, rechtsmissbräuchlich waren (Az. 406 HKO 87/21). Abgemahnten Online-Händlern gibt das die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung zu kündigen.

5. Abmahnung erhalten? Das sollten Sie jetzt tun

Nicht nur der IDO-Abmahnverein ist Online-Händlern im Zusammenhang mit Abmahnungen bekannt. Ob Abmahnung wegen fehlerhaftem Impressum, aufgrund falscher Preise, die gegen die Preisangabenverordnung verstoßen oder einer unvollständigen Widerrufsbelehrung ohne Widerrufsformular – die Liste an Abmahngründen ist lang.

Was auch immer der Grund für die Abmahnung ist und wer auch immer der Absender ist: Handeln Sie nicht vorschnell. Unterschreiben Sie nicht impulsiv die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung, denn die ist in der Regel mit einer hohen Vertragsstrafe belegt. 

VORSICHT

Grundsätzlich sind Sie mit der Unterschrift an die Unterlassungserklärung, und zwar auch dann, wenn die eigentliche Abmahnung im Nachhinein unberechtigt ist.

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Sophie Suske
Sophie Suske

Sophie Suske ist freie Texterin und unterstützt seit 2022 das eRecht24 Redaktionsteam. Komplexe Sachverhalte verständlich und für jeden zugänglich aufzubereiten, ist ihre Leidenschaft. Denn nicht erst seit ihrem Masterstudium der Kommunikationswissenschaften weiß Sophie Suske um die Bedeutung von klarer und zielführender Kommunikation.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Matze
Wurde 2016 und 17 von denen abgemahnt.... Unglaublich das der Verein immer noch sein Unwesen treibt...
0
Daniel
Der Ido-Verband ist eingetragen in die Lobbyliste des Bundestages. Der Fisch stinkt quasi vom Kopf her. Aber es steckt nur eine Hand voll Möchtegerns hinter dem Verband, mit rein finanziellen Interessen. Denen können wir rechtlich umd mit ein paar Eierwerfern gut ins Handwerk pfuschen. Ich wäre dabei, bei einem Onlinehändlerring, der sich gegen diesen mafiösen Verband und seine Brüder zur Wehr setzt. Alles, was benötigt wird sind Spendengelder. Lässt sich per Crowdfunding realisieren. Gibt es Interessenten die mitmachen möchten?
14
G
Hallo! Ich wurde auch vom IDO Verband geklagt! Die haben meinen Online-Shop durchforstet und allerhand Fehler gefunden. Dafür habe ich einen Rechtsanwalt herangezogen und mit ihm alle Seiten meines Online-Shops durchforstet. Die Erklärung habe ich unterschrieben und den Betrag (EUR 200) eingezahlt.Doch leider sind kleine Fehler übrig geblieben, die auch mein Rechtsanwalt übersehen hat. :-( Jetzt wollen die 3000 EUR von mir haben! Das kann es wohl nicht sein. Man arbeitet wie ein Idiot und dann soetwas. Das ärgert mich sehr. So macht das Ganze keinen Spaß!Was soll ich in diesem Falle tun?
6
Kanzlei Prüfer
OLG Frankfurt hat am 02.05.2019 entschieden, dass IDO die Prozessführungsbefu gnis im entschiedenen Fall fehlt. Az.: 6 U 58/18. IDO ist nicht unangreifbar!
4
Michael
Laut des Impressums Deiner Internetseite bist Du noch Verantworlicher .Das hätte man umgehend nach Übertragung des Geschäfts ändern sollen.Deine AGBs und auch viele andere Teile des Shops sind übrigens auch sehr abmahngefährdet.Ich würde ihn erstmal abschalten und rechtskonform gestalten, sonst könnte es richtig teuer werden. Momentan hast Du ja eh keine Artikel drin stehen, warum sich selber also unnötig gefährden?
3
Michael
Die schiere Masse an Abmahnungen macht diesen Verband unglaubwürdig ein Verein zu sein. Dieser Verein scheint ein vorrangiges Interesse daran zu haben finanzielle Rücklagen aus den Abmahnungen schlagen zu wollen.Vielleicht kann man diesbezüglich gegen diesen Verein mal klagen.Aber nach einer erfolgreichen Klage wird er den Verein wohl ablegen und als irgendeine andere Organisation fortfahren.Ich verstehe auch den Staat nicht, das er da nichts unternimmt. Durch solche Abmahnvereinigu ngen gehen viele kleine Händler zugrunde. Das sind Untenehmer die Steuern bezahlen und davon nicht zu knapp. Diese Abmahnvereine schaden also auch direkt den Staat und damit jeden einzelnen Bürger.Es muss da eine andere Lösung her.In Österreich überlegt man ob man vor der Abmahnung von Händlern ein vorangeganges zeitliches gebundenes Verfahren einfügen soll, das Händler erstmal auf Fehler aufmerksam machen muss.Soll heißen vor einer Abmahnung muss der Abmahner dem zu Abmahnenden zuerst auf die Fehler aufmerksam machen. Erst wenn dieser nicht darauf reagiert dürfte er ihn dann abmahnen.Das würde solche Abmahnvereine äußerst uninterresant machen und dem Ganzen womöglich ein Ende setzen.
14
Michael
Hallo Herr Mertes,bei so fraglichen Artikeln wäre ich sehr vorsichtig.Die sicherste Variante wäre alle Varianten des Artikels einzeln einzustellen und den jeweilgen Grundpreis pro Quadratmeter anzugeben.Leider sehe ich da auch keine andere sichere Möglichkeit.Wir wurde auch abgemahntm, weil wir bei Ebay die Versandkosten nicht so hinterlegen konnten wie wir es gerne gehabt hätten. Wir wollten nur die minimalen Versandkosten berechen und gaben dabei in den Angeboten an, dass der Käufer nach dem Kauf bitte eine überarbeite te Rechnung anfragen sollte. Diese wäre IMMER günstiger gewesen als die einzelnen Artikel.War nicht rechtskonform, wurde abgemahnt.Jetzt müssen die Kunden (leider) mehr Versandkosten bezahlen.Soviel zum "Schutz des Verbrauchers".
2
Martin Fuchs
Das einzige was mich beruhigt, ist zu wissen, dass ich nicht der einzige bin der von der IDO abgezockt wird. Es ist natürlich auch Zufall dass die Strafen häufig in Beträgen ausfallen die unter jede Anwaltsgrenze fallen. Ich kann nur raten so viel E-Mails usw zu schreiben damit sich dieses Vorgehen nicht mehr lohnt. Und die Ansprechpartner von dem IDO Verband? Ich gehe mal stark davon aus, dass diese noch nicht mal im Ansatz eine juristische Ausbildung genossen haben. Unsere Bearbeitungskra ft hat eine sehr eigene Definition was alles in unseren Agb´s stehen muss...
5
Dirk Koch
neues update ich war zum Zeitpunkt der Klageerhebung gar nicht mehr der Geschäftsführer sondern ein griechischer Kollege aber Verurteilt wurde ich zur Unterlassung und Gerichtskosten kann ich die Rechnung ans Landgericht zurücksenden und sagen was wollt ihr den von mir ihr korrupten Schweine oder kennt jemand einen anwalt der das unentgeltlich machen würde weil er denkt er kriegt die kohle von Ido .Abmahnung von IDO am 15.3.19 Geschäftsführer wechsel am 12.3. 19 urteil zugestellt am 6.4.19 info@wintouch-store.de mfg Koch
4
Frank
Eigentlich haben wir doch ausreichend Behörden usw. Meiner Meinung nach ,ist der Staat für die Einhaltung und Umsetzung des geltenden Rechts zuständig und nicht irgendwelche profitorientier ten Vereine!So sollte es auch im Onlinehandel sein. Keiner darf beispielsweise vor seinem Grundstück Temposünder oder Falschparker bestrafen.
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