Domaingrabbing / Ansprüche bei Rechtsverletzungen

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Worum geht's?

Unter Umständen kann bei Domainstreitigkeiten auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Anwendung kommen. Dies ist vor allem beim so genannten Domaingrabbing der Fall, das den Handel mit Domains teilweise in ein unseriöses Licht gerückt haben.

 

Ein Domaingrabber registriert bestimmte, in der Regel kennzeichenrechtlich geschützte Domains, um diese dann später einem interessierten Unternehmen zum Verkauf anzubieten. Soweit markenrechtliche Ansprüche nicht in Betracht kommen, kann das Wettbewerbsrecht, insbesondere § 1 UWG weiterhelfen.

Als Voraussetzung wird ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sowie ein Wettbewerbsverhältnis der Beteiligten gefordert. Das Handeln im geschäftlichen Verkehr muss hier ähnlich wie in den Fällen des Markenrechts betrachtet werden. Die Registrierung einer Domain alleine reicht hierfür entgegen der Auffassung einiger Gerichte nicht aus. Wird die Domain jedoch dem Inhaber des Kennzeichenrechts zum Kauf angeboten, liegt ein solches Handeln im geschäftlichen Verkehr vor. Auch das Schalten von Werbung auf der Website kann hierfür ausreichen.

Das Wettbewerbsverhältnis kann sich aus der Behinderung des geschäftlichen Verkehrs durch den Domain-Grabber ergeben. Weiter kommen für ein Wettbewerbsverhältnis die Branchengleichheit der Betroffenen oder die Ausnutzung des Rufes oder des Ansehens durch einen Dritten in Betracht.

1. Ansprüche bei Rechtsverletzungen

Werden durch die unberechtigte Verwendung einer Domain ihre Rechte verletzt, können Sie dem Verletzer gegenüber Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Benutzung der Domain geltend machen. Diese können z.B. sich aus dem UWG, aus dem MarkenG oder aus §§ 12, 1004 BGB ergeben.

Daneben kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Diese können beispielsweise in Form der Herausgabe des unrechtmäßigen Verletzergewinns oder in Form der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr geltend gemacht werden. Zudem können umfangreiche Auskunftsansprüche über den Umfang des Schadens gegeben sein.

Höchst umstritten ist, ob der Verletzte gegenüber dem Verletzer einen direkten Anspruch auf Übertragung der fraglichen Domain hat. Die Rechtsprechung bejahte dies teilweise, in der juristischen Literatur besteht ebenfalls keine Einigkeit zu diesem Thema. Meiner Ansicht nach kann per Urteil oder einstweiliger Verfügung ein direkter Übertragungsanspruch nicht geltend gemacht werden. Die neuere Rechtsprechung billigt in vielen Fällen (zuletzt bei shell.de) ebenfalls lediglich ein Recht auf Freigabe der betroffenen Domain zu. Zum einen würde eine gerichtliche Übertragung unzulässig in die vertraglichen Beziehungen zwischen Domaininhaber und der DeNIC eingreifen. Im einstweiligen Rechtsschutz stellt sich zusätzlich dass Problem, dass hierdurch eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt.

Hilfreich kann bei Domain-Streitgkeiten ein sogenannter Dispute-Eintrag (früher: Wait-Eintrag) bei der DeNIC sein. Dieser verhindert zumindest, dass die streitige Domain während eines drohenden oder laufenden Rechtsstreits vom Verletzer auf einen Dritten übertragen wird.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

2. Reaktion auf Rechtsverletzungen/ Abmahnung

Die gerade beschriebenen marken- und namensrechtlichen Ansprüche werden von den Rechteinhabern in der Regel zunächst in der Form einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geltend gemacht. Je nach weiterer Reaktion des Betroffenen kann sich eine außergerichtliche Einigung anschließen. Es kann aber auch zu einem gerichtlichen Eilverfahren in Form der einstweiligen Verfügung oder zu einem Urteilsverfahren kommen.

Checkliste: Abmahnung 
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, sind folgende Vorgehensweisen möglich:
  • Sie tun gar nichts. Dabei riskieren sie jedoch, dass der Abmahnende eine einstweilige Verfügung gegen sie erwirkt. Da Sie in der Regel in diesem Verfahren nicht angehört werden und die Kosten tragen müssen, ist dieses Vorgehen nicht zu empfehlen.
  • Sie verweigern die Abgabe der Unterlassungserklärung. Dann schließt sich in der Regel ein gerichtliches Verfahren an, in dem die Rechtmäßigkeit der Forderung geprüft werden kann. Sie können auch selber in die Offensive gegen und im Wege der negativen Feststellungsklage klären lassen, ob die Abmahnung berechtigt war.
    Dies sollten Sie nur tun, wenn rechtlich fundierte Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist.
  • Sie erkennen den Anspruch des Abmahnenden an und einigen sich außergerichtlich. Dann verlieren Sie beispielsweise die Domain, um die gestritten wird, obwohl Sie eventuell die besseren Rechte daran haben. Zudem müssen Sie oftmals relativ weit gefasste Unterlassungserklärungen unterschreiben, die mit sehr hohen Vertragsstrafen für den Fall der Zuwiderhandlung belegt sind.

 

Gerade das Thema Abmahnungen führt bei Seitenbetreibern im Internet immer wieder zu massiven und teilweise öffentlich geäußerten Unmutsbekundungen. Tatsächlich scheint das Abmahngeschäft für einige Rechtsanwälte der Schwerpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit zu sein. In vielen Fällen ergeht eine Abmahnung aber auch zu Recht. Dann stellt dieses Instrument im Gegensatz zu einem gerichtlichen Verfahren oft die einfachere und preiswertere Möglichkeit dar, einen Rechtsstreit zu beenden.

Da die rechtlichen Fragen des Marken- , Wettbewerbs- und Namensrechts sehr komplex sind und die Folgen einer Rechtsverletzung sehr weitreichend sein können, sollten Sie sich zumindest bei der Registrierung einer geschäftlich genutzten Domain von einem spezialisierten Rechtsanwaltberaten lassen. Mein Rat hierbei ist immer, im Vorfeld überschaubare Beratungskosten entstehen zu lassen, als sich im Nachhinein inmitten eines langwierigen und teuren Prozesses wieder zu finden.

Auch im Falle einer Abmahnung müssen Sie reagieren. Nichts tun ist hier der falsche Weg, das Problem löst sich in keinem Fall von selbst. In vielen Unterlassungserklärungen ist das zu unterlassende Verhalten sehr weit gefasst. Bei einem Verstoß hiergegen sind fast immer sehr hohe Vertragsstrafen von mehreren zehntausend Euro zu zahlen. Zudem sind viele Abmahnungen auch schlicht unberechtigt, da der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. All diese Fragen können aber wiederum nur in einer anwaltlichen Beratung geklärt werden.

Das Geld, das Sie hierfür ausgeben, ist gut angelegt, wenn es hilft, Sie gegen unberechtigte Forderungen zu schützen, unnötige Prozesse zu vermeiden oder die immensen Kosten einer Vertragsstrafe nicht zahlen zu müssen.

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Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Lucia Kroh
Wir sind ein Verein deren Domain und der Zugang dazu bei einem ehemaligen Mitglied sind. Wir kommen nicht an ihn ran und fragen uns nun wie wir weiterverfahren können. Haben sie einen Tipp?
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Tino Korth
Hallo, die Domain alg-sedelsberg.de ist aktuell wieder registrierbar und an Ihrer Stelle würde ich mir die Domain nun registrieren. Grüße, Tino Korth
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horstadler
Sehr Interessant, da ich einen ähnlichen Fall schon gesehen habe - wäre Ihre Einschätzung und Möglichkeit der Vorgehensweise hilfreich.In dem Fall betrifft es sogar eine Firma (Betrieb noch aufrecht, es wurde die Verlängerung der Domain vergessen). Dort werden nun nach der "Übernahme" der Domain auch Schuhe usw. verkauft. (Wie auch auf dieser .. alg-se...* Seite ist kein Impressum, offensichtlich ein Fake Shop)2. Fall - Die Firma hat geschlossen, und die Domain wurde "nun neu angemeldet" und ähnliche Produkte angeboten.Gibt eine rechtliche Möglichkeit ?Mit der Bitte um Antwort, vielen Dank.mfg Horst Adler
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Dieter Engbers
Sehr geehrte Damen und Herren!Wir sind eine Grundschule und haben die Domäne: www.alg-sedelsberg.net.Gibt man nun die Suche: grundschule sedelsberg bei google ein, so erscheint relativ weit oben die Webseite: alg-sedelsberg.de. Hinter dieser Adresse verbirgt sich aber ein ModeOnlinegesch äft. Das gefällt uns nicht. Was können wir tun?MfG,Dieter Engbers
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